Kündigung: Erreicht sie Ihren Mitarbeiter rechtlich korrekt?

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die Kündigung den Empfänger tatsächlich erreichen muss. Das müssen Sie besonders dann beweisen, wenn der Empfänger - in der Praxis meist der Arbeitnehmer (denkbar ist auch, dass Bekannte oder Verwandte das Schreiben entgegennehmen) -­ den Zugang bestreitet. Wie also kann der Zugang der Kündigung sichergestellt werden?

Kündigen Sie Ihrem Mitarbeiter während seiner Anwesenheit, sollte er Ihnen den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen: „Ich bestätige den Empfang der Kündigung vom …" Verweigert er die Unterschrift, sind Zeugen hilfreich.

Was tun Sie, wenn der Mitarbeiter nicht anwesend ist?
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Kündigung per Einschreiben oder auch per Einschreiben mit Rückschein nicht rechtssicher und damit nicht praxistauglich. Wird der Empfänger nicht erreicht und das Einschreiben mit Rückschein von ihm später nicht bei der Post abgeholt, liegt kein Zugang vor – ­es sei denn, derjenige, dem gekündigt werden soll, war nachweisbar „bösgläubig“, musste also davon ausgehen, dass das Einschreiben eine Kündigung enthielt. Die „Bösgläubigkeit“ lässt sich durch Zeugen beweisen, die aussagen, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung rechnete.

Ganz abgesehen davon besagt ein Einschreiben nur, dass etwas abgeschickt und eingeworfen oder übergeben wurde (je nachdem, ob es sich um ein Einwurf-Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein handelt). Der Inhalt des Schreibens kann damit nicht belegt werden. Auch der beim Übergabe-Einschreiben mögliche Rückschein hilft also nicht weiter, weil sich hierdurch nichts zum Inhalt des Schreibens belegen lässt. Ein böswilliger Empfänger kann immer einwenden, er habe zwar Post erhalten, ein Kündigungsschreiben sei aber nicht dabei gewesen.

Verweigert der Empfänger nachweislich und ohne Grund die Annahme, gilt das Schreiben zwar als zugegangen, allerdings wird der Absender im Streitfall belegen müssen, dass das Schreiben eine Kündigung enthielt. Hier hilft notfalls, wenn Sie belegen können, dass der Mitarbeiter mit einer Kündigung rechnen musste und den Zugang des Schreibens deshalb verweigerte.

So sind Sie sicher
Die Kündigung sollte am besten durch einen Boten zugestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Bote den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis nimmt und die Kündigungserklärung im Beisein des Boten versandfertig gemacht wird. Nur so wird der Bote im Streitfall vor Gericht bestätigen können, dass er tatsächlich ein Kündigungsschreiben überbracht hat. Der Bote sollte die Kündigung dann entweder in den Briefkasten des Mitarbeiters werfen oder noch besser­ dem betroffenen Mitarbeiter persönlich gegen Quittung aushändigen.

Achtung: Fristen wahren!
Wird die Kündigungserklärung in den Briefkasten des Gekündigten eingeworfen, so gilt die Erklärung erst in dem Moment als zugegangen, in dem die Post üblicherweise eintrifft. Wird also die Kündigung kurz vor Mitternacht am letzten Tag der Kündigungsfrist in den Briefkasten des Empfängers gesteckt, erhält dieser seine Post üblicherweise aber erst vormittags gegen 10 Uhr, gilt die Kündigung erst am nächsten Tag gegen 10 Uhr als zugegangen. Dies ist dann einen Tag zu spät.

Fazit: Werden die oben genannten Punkte von Ihnen eingehalten und die dort genannten Probleme richtig behandelt, ist die Gefahr, dass die Kündigung scheitert, wesentlich geringer. Im Zweifel empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem in Arbeitsrechtsfragen versierten Anwalt,­ idealerweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dies gilt besonders dann, wenn Kündigungsschutz besteht und es auf den Kündigungsgrund ankommt. Die Kosten für den Anwalt liegen erfahrungsgemäß bei denen, die durch Fehler beim Kündigungsverfahren verursacht werden.