Die Frage, welche Form der Zustellung bei einer Kündigung die beste ist, taucht immer wieder auf. Daneben stellt sich aber auch die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zustellung der Kündigung der optimale ist. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln bereits 2010 eine Entscheidung verkündet (Urteil vom 17.09.2010, Aktenzeichen: 4 Sa 721/10).
Und diese Frage kann wirklich entscheidend sein. Denn erst mit Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Das gleiche gilt für die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Grundsätzlich sollten Sie nach Möglichkeit vermeiden, die Kündigung erst im allerletzten Moment zuzustellen.
Denn scheitert die Zustellung der Kündigung dann im letzten Moment, so haben Sie ein Problem.
Beispiel: Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter kündigen, bevor der Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz eingreift. Dazu muss die Kündigung am letzten Tag der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Mitarbeiter vorliegen. Unser Arbeitgeber wollte die Kündigung am letzten möglichen Tag persönlich übergeben. Allerdings erkrankte der Arbeitgeber am letzten Tag überraschend und hatte keine Gelegenheit mehr, jemand anderen damit zu beauftragen, die Kündigung auszusprechen. Zur Zustellung der Kündigung kam es erst, nachdem der Arbeitgeber wieder gesund war. Der Mitarbeiter hatte inzwischen Kündigungsschutz.
Aber zurück zur Ausgangsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. In dem Fall war das Kündigungsschreiben erst nach 16:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden. Das Gericht ging davon aus, dass die Kündigung damit nicht am Tag der Zustellung des Kündigungsschreibens zugegangen war, sondern erst am nächsten Tag. Denn es gäbe keine Verkehrsauffassung, das üblicherweise die Haus-Briefkästen auch noch nach 16:00 Uhr geleert werden würden. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung der Klagefrist. Denn da die Kündigung nach Auffassung der LAG-Richter erst am folgenden Tag zugestellt worden war, war die Klage noch rechtzeitig erhoben worden.
Zustellung der Kündigung: So sichern Sie sich ab
Sie sollten daher bei der Zustellung einer Kündigung immer darauf achten, dass der Mitarbeiter sie nachweislich am Tag der Zustellung noch in den Händen hat. Dies können Sie entweder dadurch erreichen, dass Sie die Kündigung in den Vormittagsstunden in den Haus-Briefkasten des Mitarbeiters einlegen oder – noch besser – Sie händigen dem Mitarbeiter die Kündigung gegen Quittung persönlich aus. Dann würde auch eine zum Beispiel um 19:00 Uhr ausgehändigte Kündigung noch als an diesem Tag zugegangen gelten. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln haben ihre Meinung damit begründet, dass üblicherweise nach 16:00 Uhr nicht mehr damit gerechnet werden muss, dass noch Schriftstücke in den Haus-Briefkasten eingelegt werden.