Insolvenz des Kunden: Was nun

Besonders ärgerlich und in manchen Fällen sogar Existenz bedrohend ist die Insolvenz eines Kunden, wenn Sie Lieferungen erbracht oder Leistungen ausgeführt haben, ohne dafür bezahlt worden zu sein. Leider ein nahezu alltäglicher Vorgang, weil etliche Unternehmen in die Insolvenz gehen.
Nehmen Sie die Forderungsanmeldung ernst
Auf Grund der Vielzahl der Insolvenzen nehmen etliche Unternehmen die Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren nicht mehr so ernst wie noch vor einigen Jahren. Vielfach herrscht die Auffassung, dass schlechtem Geld nicht noch gutes hinterher geworfen werden soll. Aber mit relativ einfachen Mitteln können Sie dennoch an einen Teilbetrag Ihrer Außenstände gelangen.
 
Nutzen Sie die Finanzgerichtsurteile für Ihre Zwecke
Machen Sie sich die beiden Urteile des Finanzgerichts Köln vom 12.09.2005, Az. 8 K 5677/01 und 8 K 5395/01, zu Nutze. In beiden Fällen ging es nämlich um die Prüfung der Dreimonatsgrenze vor Stellung des Insolvenzantrags.
 
Hat Ihr Gläubiger andere Gläubiger (z.B. die Finanzverwaltung oder Krankenkassen) einseitig bevorteilt, indem er deren Forderungen vorrangig bedient hat, weil diese mit mehr Nachdruck auf die Begleichung der ausstehenden Forderungen bestanden haben, müssen diese Gläubiger die erhaltenen Beträge wieder auszahlen. Sie können sich natürlich vorstellen, dass dies nicht leicht zu bewerkstelligen ist. Aber das ist letztendlich Aufgabe des Insolvenzverwalters. Sie kümmern sich lediglich darum, dass der Insolvenzverwalter diese Frist überprüft.
 
Bedeutung der Dreimonatsfrist
Bedient der Schuldner innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor Beantragung des Insolvenzverfahrens Gläubiger nicht gleichmäßig, müssen diese die erhaltenen Gelder wieder an den Insolvenzverwalter auszahlen.
 
Fiskus ist nicht bevorrechtigt
Vielfach glauben insolvente Firmen noch immer, dass die Ansprüche des Fiskus oder der Krankenkasse vorrangig vor anderen Gläubigern zu bedienen sind. Dies ist seit Einführung der Insolvenzordnung endgültig nicht mehr der Fall.
 
Nehmen Sie an Gläubigerversammlungen teil
In bedeutsamen Fällen sollten Sie selbst an Gläubigerversammlungen teilnehmen oder sich vertreten lassen. Entscheidend ist, dass Sie die Insolvenzverwalter expliziert auf die Prüfung der Gläubigerbenachteilung und die Beachtung der Dreimonatsfrist ansprechen. Hat er, obwohl es zu seinen Aufgaben gehört, tatsächlich geprüft, ob Gläubiger bevorzugt bedient worden sind? Lassen Sie sich dessen Dokumentationen zeigen. Ist er tätig geworden, um die ausgezahlten Gelder  zurückzuerhalten? Falls nein, sollte er Ihnen und dem Gericht die Gründe hierfür erläutern.