Vereinsinsolvenz: Keine Haftung bei masseschmälernden Zahlungen

Bei einer Vereinsinsolvenz darf der Verein keine Rechnungen mehr an Gläubiger überweisen. Das ist genauso, wenn ein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, denn fast alle Gläubiger sollen gleich behandelt werden.

Vereinsinsolvenz: Insolvenzverwalter verteilt die Vermögensmasse
Bei einer Vereinsinsolvenz gibt es ebenso wie bei einer Unternehmensinsolvenz einen Insolvenzverwalter, der erst einmal feststellt, wieviel Geld und Werte vorhanden sind. Anschließend verteilt er diese Gelder an die Gläubiger, wobei keiner bevorzugt werden darf.

Daher bekommen die Gläubiger anteilig dieselbe Quote aus dem restlichen Vermögen. Damit diese Vermögensmasse nach der Vereinsinsolvenz nicht weiter schmilzt, dürfen nach Anmeldung der Insolvenz keine Rechnungen an einzelne Gläubiger mehr bezahlt werden.

Vereinsinsolvenz: Keine Haftung im Gegensatz zur Unternehmensinsolvenz
Aber genau das hatte ein Vereinsvorstand getan: Nach Anmeldung der Insolvenz wurde noch Geld an einzelne Gläubiger gezahlt – sogenannte masseschmälernde Zahlungen. Die restlichen Gläubiger klagten daraufhin gegen den Vereinsvorstand: Sie wollten nun das Geld von ihm haben.

Bei einer Unternehmensinsolvenz, etwa einer GmbH, hätten sich unweigerlich Ansprüche gegen den Geschäftsführer ergeben. Bei einer Vereinsinsolvenz funktioniert das glücklicherweise nicht: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Vereinsvorstand, wenn er aus Versehen nach der Vereinsinsolvenz noch Rechnungen überweist, nicht für diese masseschmälernden Zahlungen haftet (BGH vom 8.2.2010, Az. II ZR 54/09).