Arbeitnehmer dürfen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei Ihnen einsehen

Treten Ihre Arbeitnehmer also mit der Bitte an Sie heran, die entsprechenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einzusehen, dann dürfen Sie diese nicht ablehnen (LAG Nürnberg, 09.12.2004, Az: 5 Sa 328/04).
Die Entscheidung des Nürnberger Landesarbeitsgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt: Einem Arbeitnehmer war nach der Pleite seines Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter gekündigt worden. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren bot ihm der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an.

Er gab dabei an, dass die Höhe der Abfindung den Betriebsvereinbarungen entspreche, die zwischen ihm (dem Insolvenzverwalter), dem Betriebsrat und der Gewerkschaft geschlossen worden war. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Insolvenzverwalter eine Kopie der Betriebsvereinbarungen, was dieser aber zurückwies.

Letztlich bekam der Arbeitnehmer aber recht. Sein Arbeitgeber hätte ihm die Betriebsvereinbarungen zugänglich machen müssen – so das Fazit der Richter.

Deren Entscheidung fußt auf den §§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG bzw. 8 TVG. Danach müsse der Arbeitgeber

  • einschlägige Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht auslegen und
  • Ihrem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen (z.B. durch Kopien).

So soll Ihren Mitarbeitern ermöglicht werden, dass sie jederzeit Kenntnis von den Regelungen der entsprechenden Vereinbarung nehmen können.