Haftung des Arbeitgebers: Kein Ersatz für verschmutzte Kleidung (Teil 2)

Wie sollten Sie reagieren, wenn Mitarbeiter Sie auf Reinigungskosten für während der Arbeit verschmutzte Kleidung ansprechen? In welchem Fall besteht hier eine Haftung des Arbeitgebers?

Wie so oft liegt der Teufel auch bei dieser Frage bezüglich der Haftung des Arbeitgebers im Detail. Man wird also säuberlich unterscheiden müssen.

Haftung des Arbeitgebers bei verschmutzter Kleidung aufgrund besonderer Vereinbarung
Zunächst sollten Sie prüfen, ob in dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag eine entsprechende Zahlungspflicht statuiert ist. Auch wenn Sie in der Vergangenheit immer klaglos bezahlt haben, ist damit u. U. ein arbeitsvertragliches Gewohnheitsrecht entstanden.

Haftung des Arbeitgebers bei verschmutzter Kleidung ohne besondere Vereinbarung
Als Erstes steht fest, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden hat, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist. Die üblichen Reinigungskosten für die Anzugreinigung eines Bank-Mitarbeiters unterliegen zweifellos nicht der Haftung des Arbeitgebers.

Anders ist es mit außergewöhnlichen Reinigungskosten, mit denen der Arbeitnehmer eben nicht rechnen muss. Voraussetzung für diese Haftung des Arbeitgebers ist, dass

  • die Schäden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und
  • der Arbeitnehmer dafür keine besondere Vergütung erhält.