Haftung des Arbeitgebers: Schäden am Privatfahrzeug (Teil 1)

"Wieso soll ich für den Schaden am Fahrzeug eines Mitarbeiters zahlen? Er ist doch schließlich selbst gefahren“, fragte mich neulich ein Mandant. Er war der Ansicht, dass in solchen Fällen grundsätzlich keine Haftung des Arbeitgebers bestehen würde. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug des Mitarbeiters kann dann bestehen, wenn Sie ansonsten ein eigenes Firmenfahrzeug für diese Fahrt hätten einsetzen müssen.

In diesen Fällen besteht keine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug
Es gibt von diesem Grundsatz aber einige Ausnahmen:

  1. Wenn der Arbeitnehmer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, ist es aus mit der Haftung des Arbeitgebers. Prüfen Sie dies genau, bevor Sie zahlen.
  2. Wäre normalerweise kein Fahrzeug eingesetzt worden, etwa weil es nur um einen ganz kurzen Weg ging, der Mitarbeiter fuhr aber mit seinem Wagen, weil ihm dies bequemer war, ist es gleichfalls nichts mit der Haftung des Arbeitgebers. Vermeiden Sie in solchen Fällen den Eindruck, dass Sie die Nutzung des Fahrzeuges billigen oder wünschen.

Sie können das Risiko der Haftung des Arbeitgebers auch verlagern. Zum einem gibt es die Möglichkeit von Dienstfahrtversicherungen. Zum anderen können Sie das Schadensrisiko auch auf den Mitarbeiter verlagern, wenn Sie ihm dafür ein besonderes Entgelt zahlen, also mehr als die üblichen 0,30 Euro/km.

Treffen Sie dann auf jeden Fall eine entsprechende schriftliche Vereinbarung, dass mit der Zahlung des erhöhten Kilometergeldes alle möglicherweise im Zusammenhang mit der Dienstfahrt entstehenden Kosten und Schäden abgedeckt sind.