Gemeinnütziger Verein: Steuerliche Behandlung

In welchem Zusammenhang stehen in einem gemeinnützigen Verein bei der steuerlichen Behandlung Einnahmen und Leistungen bzw. Leistung und Gegenleistung? Diese elementare Frage wird in diesem Artikel erläutert.

Gemeinnütziger Verein: Sponsor und Spender
Die oben gestellte Frage hat eine ganz entscheidende Auswirkung, wie eingegangene Leistungen von Spendern und Sponsoren zu behandeln sind. Im Allgemeinen gilt: Sponsor ist, wer eine Leistung erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält. Eine Gegenleistung kann zum Beispiel Werbung sein.

Spender ist, wer eine Leistung erbringt aber keine Gegenleistung erwartet und bekommt. Die Gegenleistung des Vereins bei einer Spende ist der Zuwendungsbescheid, den der Spender beim Finanzamt geltend machen kann.

Bei einem normalen Sponsor also wird die Einnahme dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeteilt, die Spende dem Zweckbetrieb.

Gemeinnütziger Verein: Sponsorleistung und Spende
Was nun genau Spende und Sponsorleistung ist, ist nicht immer ganz einfach zu unterteilen. Ein Spender zum Beispiel kann auch auf Plakaten vermerkt sein.

Obwohl hier eine Gegenleistung in Form von Werbung entsteht, sagt der Gesetzgeber, dass diese relativ unauffällige Werbung eine so geringe Wirkung auf die öffentliche Wahrnehmung hat, dass dies keine Gegenleistung des Vereins sein kann. Wichtig hierbei ist, dass das gestiftete Geld oder Sachgut auch für den Vereinszweck verwendet wird. Zuteilung der Geld- oder Sachgüter also auf den Zweckbetrieb.

Gehen Gelder oder Sachgüter für den Vereinszweck ein und der Sponsor/Spender wirbt mit dieser Tat, ist es in jedem Falle dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuweisen, da eine Werbeleistung erbracht wird.

Es ist wichtig genau zu wissen, wie Einnahmen, in welcher Form auch immer, steuerlich behandelt werden können. Das Eis auf dem man sich bewegt, ist an manchen Stellen sehr dünn. Oft ist es ratsam bei Unsicherheiten einen Rechtsexperten mit ins Boot zu holen.

Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Betrieb in Vereinen werden steuerlich anders erfasst. Da der Zweckbetrieb – wie oben schon erwähnt – sich mit dem Vereinszweck befasst, gelten für diesen steuerliche Begünstigungen. Diese Vorteile hat der wirtschaftliche Betrieb nicht. Es ist also Vorsicht geboten, welche Einnahme welchem Betrieb zugeordnet wird, um sich nicht unabsichtlich strafbar zu machen.