In den kommenden Wochen stürmen wieder die kurzfristigen Aushilfen die Betriebe und arbeiten während der Sommermonate. Doch wussten Sie eigentlich, dass Sie in vielen Fällen keine U1-Umlagebeiträge für die kurzfristigen Aushilfen zahlen müssen? Nein, dann lesen Sie gleich weiter, wann und wie Sie sich die Umlagebeiträge zur Minijob-Zentrale sparen können.
In der 4-wöchigen Wartezeit brauchen Sie keine Entgeltfortzahlung für Ihre neuen Arbeitnehmer leisten (§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Das heißt: Erkranken Arbeitnehmer in diesem Zeitraum, so zahlen Sie für die Fehltage kein Entgelt. Da Sie für diese Tage gesetzlich nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind, bekommen Sie auch kein Geld aus der Umlagekasse U1 erstattet.
Allerdings sind bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen auch in dieser Wartezeit U1 Umlagebeiträge vom Betrieb zu zahlen. Anders sieht es aber bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen aus, die auf maximal 4 Wochen befristet sind.
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Was viele nicht wissen
Kurzfristig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit insgesamt nicht länger als 4 Wochen andauert, haben gar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Schließlich kommen die Arbeitnehmer ja nie aus der 4-wöchigen Wartezeit hinaus. Aus diesem Grund brauchen Sie für diesen speziellen Personenkreis dann auch keine U1-Beiträge an die Minijob-Zentrale entrichten.
Diese Ausnahme ist sogar speziell in den Geringfügigkeitsrichtlinien genannt (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012, Punkt G).
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe arbeitet vom 1.7. bis 21.7. bei Ihnen im Betrieb.
Da die Beschäftigung insgesamt nicht mehr als 4 Wochen andauert, hat der kurzfristig Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Betrieb braucht hier auch keine U1 Beiträge zahlen. Bei einem Verdienst von 1.000 € brutto sparen Sie somit 7 € an U1-Beiträgen.
Wichtig dabei ist aber, dass diese Sonderregelung nur gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis maximal 4 Wochen andauert. Sobald die kurzfristige Aushilfe länger als die 4 Wochen bei Ihnen tätig ist, müssen Sie die U1 Beiträge zahlen. Auch für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung.