In den ersten 4 Wochen zahlen Sie keine Entgeltfortzahlung

Viele Lohnabrechner vergessen es einfach. Die ersten 4 Wochen (28 Kalendertage) eines Arbeitsverhältnisses gilt die sogenannte Wartezeit. In diesen ersten 4 Beschäftigungswochen brauchen Sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine
Entgeltfortzahlung
zu leisten (§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Achten Sie deshalb bei neuen Mitarbeitern gerade zum Beginn der Beschäftigung auf Krankheitstage. Nicht immer müssen Sie hier nämlich den Lohn fortzahlen. Fallen die ersten Krankheitstage in die Wartezeit, so kürzen Sie den Lohn einfach um die Fehltage.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter beginnt am 1.6. eine neue Beschäftigung. Er meldet sich für die Zeit vom 10.- 13.6. arbeitsunfähig krank.

Sie brauchen dem Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung für diese 4 Tage zahlen, da er sich noch in der Wartezeit (1.6.-28.6.) befindet.

Wenn die Krankheit länger andauert

Ist ein Arbeitnehmer in der Wartezeit erkrankt und dauert die Krankheit über das Ende der Wartezeit hinaus an, dann lebt die Entgeltfortzahlung auf. Das heißt für Sie in der Lohnabrechnung, Sie zahlen ab dem 29. Tag Entgeltfortzahlung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat am 1.6. eine Beschäftigung bei Ihnen aufgenommen und meldet sich vom 23.6 bis 30.6 arbeitsunfähig krank.

Sie müssen in der Wartezeit bis 28.6. keine Entgeltfortzahlung leisten. Ab 29.6. müssen Sie den Lohn aber fortzahlen.

Gilt das für alle Arbeitnehmer?

Ja. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Also auch für Ihre geringfügig entlohnten Minijobber, kurzfristigen Aushilfen, Rentner oder anderen Beschäftigungsverhältnissen.