Firmenwagen: So schont Leasing die Liquidität des Unternehmens

Die Liquidität eines Unternehmens kann wirtschaftliche Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Um dem Unternehmen ein Höchstmaß an Liquidität zu sichern und damit finanziell beweglich zu bleiben, kann es hilfreich sein, den firmeneigenen Fuhrpark zu leasen. Bei dieser Form der Finanzierung gehen die geleasten Fahrzeuge zwar nicht in den Besitz des Unternehmens über, dafür bleiben finanzielle Ressourcen frei, die beim Kauf der Firmenwagen sofort und über einen längeren Zeitraum hinweg gebunden würden.

Ob das Firmenwagen-Leasing allerdings wirklich die beste Lösung für das Liquiditätsmanagement des eigenen Unternehmens ist, hängt stark von den Konditionen des Leasingvertrages ab. Hier sollten Unternehmer sich ausführlich beraten lassen und auch dem Kleingedruckten in der Vereinbarung die nötige Aufmerksamkeit schenken, um kostenintensive Fallen in der Leasingvereinbarung zu vermeiden.

Leasing kann finanziell flexibel machen

Ein großer Vorteil des Leasings besteht darin, dass es ein Unternehmen flexibel machen kann, sowohl im Hinblick auf Finanzierungskosten als auch im Hinblick auf die Auswahl der Dienstfahrzeuge. Am Ende eines Leasingvertrages kann das geleaste Fahrzeug nämlich durchaus langfristig in den Besitz des Unternehmens übergehen, das ist aber nicht zwingend erforderlich. Leasingverträge werden im Schnitt auf zwei bis vier Jahre abgeschlossen. Das bedeutet, dass Unternehmer theoretisch alle zwei bis vier Jahre die Möglichkeit haben, auf ein neueres Firmenfahrzeug umzusteigen.

Leasingraten sind im Vergleich zu Finanzierungsraten im Rahmen eines Auto- oder Ratenkredites zudem verhältnismäßig niedrig und belasten das Unternehmen monatlich eher gering.

Ein weiterer finanzieller Vorteil beim Leasing: Die Kosten, die im Rahmen eines Leasingvertrages anfallen, können von der Steuer abgesetzt werden und mindern damit die Steuerlast des Unternehmens. Dies gilt allerdings nur innerhalb steuerrechtlich festgelegter Rahmenbedingungen.

Ob ein Leasingvertrag die Liquidität des Unternehmens aber wirklich nachhaltig schont und das Unternehmen wirtschaftlich flexibler macht, hängt von vier Kernfragen ab, die im Rahmen der Verhandlungen für den Kreditvertrag zu klären sind:

  • Ist eine Sonderzahlung der Leasingrate möglich und wie hoch ist diese?
  • Kann das Unternehmen den Leasingvertrag vorzeitig kündigen oder verlängern?
  • Muss das Unternehmen den Firmenwagen nach Auslaufen des Leasingvertrages kaufen?
  • Wie hoch sind die Betriebskosten nach Ablauf des Vertrags?

(Quelle: Ratgeber Firmenwagen Leasing Fincompare)

Kilometer oder Restwert? So rechnet sich das Leasing wirklich

Beim Leasing wird zwischen Kilometerleasing und Restwertleasing unterschieden. Welche Finanzierungsform für ein Unternehmen wirtschaftlicher ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Ein Leasingvertrag mit Kilometerleasing basiert auf einer festgelegten Höchstgrenze von gefahrenen Kilometern. Diese Variante ist eher für Unternehmer geeignet, die kürzere Strecken mit dem Fahrzeug zurücklegen möchten und deshalb keine hohen Kilometerzahlen zu erwarten haben.

Da gefahrene Kilometer den Wert eines Fahrzeugs deutlich mindern, kann eine hoch angesetzte Obergrenze im Leasingvertrag die Finanzierung teuer machen. Zudem drohen hohe Zusatzkosten, wenn die festgelegte Obergrenze am Ende der Vertragslaufzeit überschritten wurde. Hier wird in den meisten Fällen jeder zu viel gefahrene Kilometer extra berechnet und dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Der ADAC gibt an, dass derzeit durchschnittliche Kosten von 10 bis 15 Cent pro zusätzlichem Kilometer erhoben werden können.

Das Restwertleasing birgt ein hohes Risiko für den Leasingnehmer. Least ein Unternehmen ein Fahrzeug in Form eines Restwertleasings, haftet es für den vertraglich vereinbarten Restwert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit. Das bedeutet, es haftet im Rahmen des Vertrags für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für eine eventuelle Wertminderung. Auch Schwankungen am Gebrauchtwagenmarkt sind ein hohes Risiko für Leasingverträge mit Restwertvereinbarung. Der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs wird nämlich von aktuellen Zustand und dem aktuellen Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt. Selbst kleinste Mängel, nicht erfolgte Wartungsarbeiten oder Einbrüche im Preissegment können dafür sorgen, dass das Fahrzeug am Ende Vertragslaufzeit einen geringeren Restwert hat als anfangs angenommen. Das Risiko hierfür trägt allein der Leasingnehmer und muss gegebenenfalls entstehende Wertlücken in vollem Umfang aus eigener Tasche schließen.

Ergibt die Wertbemessung am Ende der Vertragslaufzeit, dass ein Leasingfahrzeug noch mehr wert ist als bei Vertragsabschluss angenommen, hat der Leasingnehmer in der Regel eine Rückzahlung zu erwarten. Diese beträgt in Standardverträgen 75 Prozent der Summe, die der Restwert über der vertraglichen Bemessungsgrenze liegt. Die übrigen 25 Prozent des Mehrwertes bleiben bei der Leasingfirma.

Die monatlichen Raten beim Restwertleasing sind grundsätzlich deutlich geringer als beim Kilometerleasing, da der angenommene Restwert als Grundlage für die Kalkulation der monatlichen Leasingrate dient.

Nachteil für den Leasingnehmer: Händler dürfen Leasingraten künstlich kleinrechnen und den Restwert des Fahrzeugs entsprechend hoch ansetzen. Das besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das bereits 2014 einen Präzedenzfall geschaffen hatte. Diese Gesetzesregelung führt dazu, dass der vertraglich angesetzte Restwert eines Leasingfahrzeugs nicht den realistischen Zeitwert des Fahrzeugs abbilden muss. Er gilt juristisch nur als Rechnungsposten, dem kein tatsächlicher Verkaufspreis bei Vertragsende zugeordnet werden muss. Dieses Urteil erhöht das Risiko des Leasingnehmers beim Restwertleasing zusätzlich und sorgte bereist in der Vergangenheit dazu, dass Leasingnehmer hohe Zusatzkosten in Kauf nehmen mussten.

Leasingkosen und Sonderzahlungen steuerlich absetzen

Auch beim Leasing entstehen dem Unternehmen Kosten. Sie bestehen in der Regel aus der Anzahlung in den Leasingvertrag, den laufenden Leasingkosten und eventuell möglichen und vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen. Wird das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages in den Firmenbestand übernommen, bleibt üblicherweise eine Restschuld, die ebenfalls im Form einer Sonderzahlung abgegolten werden kann.

Die Kosten, die aus dem Leasingvertrag entstehen, wirken sich auf die Bilanz des Unternehmens und auf seine Gewinn- und Verlustrechnung aus und müssen deshalb steuerlich Berücksichtigung finden. Die Grundvoraussetzung dafür, dass Leasingkosten eines Firmenfahrzeugs im Zusammenhang mit einem Anlagegut in der Bilanz erfasst werden dürfen, ist die tatsächliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs. Ist diese gegeben, können die monatlichen Leasingkosten direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als zusätzlicher Aufwand verbucht werden. Damit verringert sich der Gewinn des Unternehmens und die Steuerlast wird gemildert. Auch auf das Eigenkapital und die Bilanzsumme hat ein Leasingvertrag deshalb direkte Auswirkungen.

Sonderzahlungen, wie die Anzahlung zu Beginn des Leasingvertrages, eventuelle Sonderzahlungen während der Vertragslaufzeit und eine anfallende Abschlusszahlung, falls das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages in Unternehmensbesitz übergehen soll, müssen gesondert behandelt werden. Sie werden zunächst ebenfalls gegen das Aufwandskonto gebucht, mit dem auch die monatliche Leasingrate verrechnet wird. Allerdings kann der gesamte Betrag der Sonderzahlung nicht sofort als Aufwand geltend gemacht werden. Der nicht abziehbare Anteil der Sonderzahlung wird gegen die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und kann erst mit jeder im Leasingvertrag vereinbarten Monatsrate im abzugsfähigen Rahmen betrieblich geltend gemacht werden.

Eine Sonderregelung gilt zudem für Unternehmen, die nach International Financial Reporting Standards (IFRS) abschließen und für Leasingverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Hier müssen Unternehmen den kompletten Wert des Leasingvertrages aktivieren und die Kosten periodisch als Aufwand im Zusammenhang mit der monatlich fälligen Rate erfolgswirksam in die Bilanz einfließen lassen. Das bedeutet, dass jede Sonderzahlung zwar die Gesamtverbindlichkeit aus dem Leasingvertrag verringert, trotzdem aber nur linear über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg gewinnmindernd und damit steuererleichternd geltend gemacht werden kann.

Bildnachweis: ellisia / stock.adobe.com