Der Leasingvertrag und die Steuerfalle

Bei einem Leasingvertrag sichern Sie als Leasingnehmer Ihre Interessen natürlich gut ab. Dazu gehört auch die steuerrechtliche Seite: Das Finanzamt muss die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Gegenstandes anerkennen, sonst wird Ihr Leasingvertrag wie ein Ratenkauf behandelt.

Ein Leasingvertrag ist kein Ratenkauf
Damit sich Ihr Leasingvertrag im Betriebsalltag rechnet, müssen Sie als Leasingnehmer Ihre Interessen absichern. Dazu gehört auch, dass das Finanzamt die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Leasinggegenstandes betrachtet und nicht Ihr Unternehmen. Ist dies nicht der Fall, wird der Leasingvertrag steuerlich wie ein Ratenkauf behandelt. Dies hätte für Sie unangenehme finanzielle Folgen: Sie müssten den Leasinggegenstand abschreiben und die Leasingraten in Zinsen und Tilgung aufsplitten. Lediglich den Zinsanteil könnten Sie dann noch als Betriebsausgabe geltend machen.

Leasingvertrag: Grundmietzeit und Nutzungsdauer beachten
Die Übergabe eines Wirtschaftsguts, beispielsweise einer neuen geleasten Maschine, durch die Leasinggesellschaft an Sie eine Lieferung, die steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dafür müssen Sie aber – nach Ansicht des Finanzamts – ein bestimmtes Verhältnis von Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer erfüllen. Dafür muss die vereinbarte unkündbare Vertragslaufzeit des Leasingvertrages, die sogenannte Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Nach den amtlichen AfA-Tabellen bedeutet dies zum Beispiel:

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer laut Afa in Jahren / Monaten Mindestlaufzeit des Leasingvetrags in Monaten Höchstlaufzeit in Monaten 
Büroeinrichtung  13 / 156  63  140
Lkw  9 / 108  43  97
Pkw  6 / 72  29  64
Gabelstapler  5 / 60  24  54