Autounfall: Die 5 häufigsten Tricks der Haftpflichtversicherungen

Kracht es im Straßenverkehr, ist das ärgerlich. Noch ärgerlicher aber wird ein Verkehrsunfall oft erst, wenn sich die gegnerische Haftpflichtversicherung bei der Schadenregulierung quer stellt. Gerade wenn Sie keinen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Unfall beauftragen, versuchen manche Versicherungen, auf Ihre Kosten die Unfallregulierung möglichst gering zu halten. Lesen Sie hier die 5 häufigsten Tricks der Haftpflichtversicherungen.

Trick 1: Hoher Abzug bei Totalschaden

Der Fall: Ein Saarländer hatte gleich doppeltes Pech: Nicht nur, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Der beauftragte Sachverständige stellte auch noch einen Totalschaden fest. Schließlich zog die Versicherung bei der Schadenregulierung 1.000 als Restwert des total beschädigten Fahrzeugs ab. Der Gutachter schätzte den Restwert zwar deutlich niedriger ein, die Versicherung hatte aber einen Händler an der Grenze nach Tschechien ausfindig gemacht, der 1.000 € für das zerstörte Auto zahlen wolle.

Der Saarländer war aber nicht bereit, sich soviel Restwert von der Regulierungssumme abziehen zu lassen. Das Urteil: Musste er auch nicht. Der BGH entschied zugunsten des Saarländers. Die Versicherung müsse bei einem Totalschaden einen realistischen Restwert für das beschädigte Fahrzeug ansetzen. Sie dürfe daher nur so viel von der Entschädigung abziehen, wie der Saarländer bei einem Verkauf des beschädigten Wagens in seiner Region erzielen könne (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 132/04).

Trick 2: Ablehnung des Gutachters

Mit der Beauftragung eines Sachverständigen, der den Unfallschaden begutachten und die Reparaturkosten berechnen soll, beginnen meist die Schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Gutachterkosten würden nur dann übernommen, wenn die Reparatur nachher mindestens 1.500 € kosten würde, erklärt manche Versicherung. Stimmt aber nicht. Ab 700 € muss ein Gutachter bezahlt werden

Der Fall: Eine Autofahrerin wurde erst unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Dann sträubte sich die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des beauftragten Kfz-Sachverständigen zu übernehmen, weil der Schaden nur bei rund 1.000 € gelegen habe. Bei einer solcher Bagatelle sei die Einschaltung eines Gutachters überflüssig gewesen, so die Versicherung.

Das Urteil:Falsch, entschied ein Amtsrichter. Eine Versicherung könne sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten wehren, wenn der Schaden wie hier mit 1.000 € über der Bagatellgrenze von 500 bis 700 € liegen würde. In einem solchen Fall verstoße der Geschädigte mit der Einschaltung eines Gutachters nicht gegen die Pflicht zur Schadenminderung (Amtsgericht Coburg, Az.: 11 C 1628/03).

Gutachterkosten sind fahrzeugbezogene Sachschäden, die Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls zum Nachweis des Ihnen entstandenen Schadens aufwenden müssen. Gerade bei größeren Schäden und wenn Sie Ihren Wagen schnell reparieren lassen wollen, sollten Sie einen vereidigten Kfz-Sachverständigen einschalten. Andernfalls könnten Sie nachher Schwierigkeiten haben, Ihren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

Trick 3: Regulierung nur mit Rechnung

Einen Versuch ist es wert. Deswegen verlangen manche Sachbearbeiter bei Versicherungen von Ihnen vor der Auszahlung der Schadensumme trotz eines Sachverständigengutachtens die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Es sollte aber bei dem Versuch bleiben.

Wie repariert wird, entscheiden Sie

Als Geschädigter können Sie mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nämlich auch auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen. Sie sind nicht verpflichtet, der Versicherung die Rechnung über die erfolgte Reparatur einzureichen. Ob und wie Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren, ist allein Ihre Entscheidung.

Trick 4: Streichung der Mehrwertsteuer

Oft wehren sich die Versicherungen, bei einer Schadenregulierung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens die für die Reparatur erforderliche Mehrwertsteuer zu erstatten. Das ist aber nicht immer erlaubt. Durch eine Änderung des Schadenrechts im Jahr 2002 muss bei der Regulierung von Kfz-Schäden die Mehrwertsteuer nur noch insoweit ersetzt werden, wie sie auch tatsächlich angefallen ist. Reichen Sie die Reparaturkostenrechnung nach, muss die Versicherung aber die darin enthaltene Mehrwertsteuer überweisen.
Auch wenn Versicherungen das immer wieder behaupten: Sie müssen mit der Reparatur nicht warten, bis die Versicherung Bereitschaft zur Regulierung signalisiert hat.

Trick 5: Keine Mietwagen-Übernahme

So lange wie es Verkehrsunfälle gibt, versuchen Versicherungen um die Übernahme des Nutzungsausfalls herumzukommen. Den Nutzungsausfall erhalten Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug wegen der Reparatur nicht nutzen konnten, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichtet haben.

Verlangen Sie von der Versicherung, den Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zu regulieren, so wird sich diese weigern, den Nutzugsausfall zu erstatten. Dazu ist die Versicherung auch berechtigt, weil Nutzungsausfall niemals fiktiv, sondern nur bei tatsächlicher Reparatur beansprucht werden kann. Doch spätestens bei Vorlage der Reparaturrechnung muss die Versicherung Nutzungsausfall zahlen.

Lassen Sie die Reparatur nicht in einer Werkstatt durchführen, sondern beheben den Schaden selber oder mit Hilfe von Freunden, so genügt es in der Regel, wenn Sie ein Foto des reparierten Fahrzeugs einreichen, auf dem auch eine Tageszeitung vom Tag der Fertigstellung mit abgebildet ist. Das genügt normalerweise als Nachweis für die durchgeführte Reparatur und den Anspruch auf Nutzungsausfall.

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