Versicherung rechtwirksam kündigen: So geht’s

Eine Versicherung zu kündigen kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden. Etwa, wenn sie überflüssig geworden ist, weil Sie einen günstigeren Anbieter gefunden haben, oder weil die Schadensregulierung nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat. Warum auch immer: Damit die Kündigung rechtswirksam ist, müssen Sie bestimmte Regeln beachten.

Versicherung kündigen bei Wechsel des Anbieters
Wenn Sie einen Versicherer wechseln wollen, sollten Sie den Altvertrag erst dann kündigen, wenn Ihnen die Zusage des neuen Versicherers vorliegt. Ansonsten riskieren Sie Zeiten ohne Versicherungsschutz. Wenn eine Gesundheitsprüfung notwendig ist, sollten Sie die Unterlagen genau darauf prüfen, ob die Absicherung bei der neuen Versicherung denselben Umfang hat wie bei Ihrer jetzigen Versicherung.

Versicherung kündigen: Der Briefwechsel
Verschicken Sie alle Briefe zum Wechsel der Versicherung als Einschreiben mit Rückschein. Nicht nur wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, sondern auch den Aufnahmeantrag an die neue Versicherung. Nur so können Sie im Nachhinein die Kündigung bzw. Termin- und Fristeinhaltung beweisen.

Versicherung rechtswirksam kündigen: Fristen einhalten
In den Versicherungsunterlagen ist ein Termin angegeben, den Sie unbedingt einhalten sollten. Meist haben Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (nicht Kalenderjahres). Manche Versicherungen (beispielsweise die Kfz-Haftpflicht) können Sie mit einmonatiger Frist kündigen. Krankenversicherungen dürfen Sie meist erst nach einer 18- oder 24-monatigen Zugehörigkeit kündigen.  

Versicherung kündigen: Außerordentliche Kündigung
Das Recht auf außerordentliche Kündigung können Sie dann wahrnehmen, wenn die Versicherung die Preise erhöht, ohne gleichzeitig die Leistungen zu verbessern. Nachdem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist, haben Sie einen Monat Zeit zu kündigen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind es zwei Monate. Die außerordentliche Kündigung gilt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Prämien erhöht werden. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt sie erst zum Ende des übernächsten Monats.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es natürlich auch: Haben Sie Ihre Versicherung zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994 abgeschlossen, muss der Beitrag um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr, bzw. mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden, damit Sie die Versicherung außerordentlich kündigen können. Wenn Sie den Vertrag vor dem 01.01.1991 unterschrieben haben, gelten die im Vertrag genannten Regelungen (meist muss eine Erhöhung um zehn Prozent vorliegen).

Versicherung kündigen nach einem Schadensfall
Sowohl Sie als auch Ihre Versicherung können nach einem Schadensfall kündigen. Dies gilt sowohl für Sach- als auch für Haftpflichtversicherungen. Der Versicherer muss dabei die Künsigungsfrist von einem Monat einhalten, Sie können sich bis zum Ende des Versicherungsjahres Zeit nehmen. Zuviel gezahlte Beiträge müssen erstattet werden.