Sachspenden zu Weihnachten: Vorsicht, Steuerfalle!

Die Weihnachtszeit steht bevor – und dann kommen sie wieder: die Anfragen von Vereinen, Schulen oder gemeinnützigen Einrichtungen, ob Sie nicht etwas spenden können. Doch Vorsicht bei Sachspenden. Denn gerade bei Sachspenden droht Ihnen eine teure Steuerfalle.

Sachspenden zu Weihnachten
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) können Sie ein Wirtschaftsgut entnehmen und den Restwert (Buchwert) als Sachspende steuerlich geltend machen, wenn Sie es unmittelbar danach einer gemeinnützigen Einrichtung spenden.

Oft wird aber nicht bedacht, dass eine Sachspenden-Entnahme bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gleichzeitig zu einem steuerpflichtigen Umsatz führt. Voraussetzung: Sie haben, als Sie den Gegenstand, den Sie jetzt spenden wollen, angeschafft haben, dafür die Vorsteuer – voll oder teilweise – geltend gemacht. Die auf die Sachspenden fälligen Umsatzsteuern bestimmen sich nicht etwa nach dem Buchwert (also dem Restwert), sondern nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut.  Gibt es keinen Einkaufspreis (z.B. bei im Unternehmen selbst produzierten Gegenständen, die jetzt gespendet werden), werden die Selbstkosten angesetzt. Die Umsatzsteuer auf die „Eigenverbrauchslieferung“ (=die jetzigen Sachspenden) aber führt zu einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe. Das bedeutet für Sie: Die Umsatzsteuer müsste in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als Gewinn angesetzt werden. Sachspenden sind bei Vorlage der Spendenbescheinigungen im Rahmen der Höchstbeträge bei der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer abziehbar.

Praxis-Tipp „Sachspenden“ Wenn Sie etwas Gutes tun wollen, spenden Sie besser einen abgeschriebenen Gegenstand, bei dem Sie auf eine Spendenquittung verzichten.