Sachspenden werden immer beliebter – aber steuerlich nicht zu empfehlen

Soziale Einrichtungen und Vereine sind auf Spenden angewiesen. Besonders Sachspenden von Unternehmen und Selbstständigen - zum Beispiel PCs, ausrangierte Firmenwagen - sind gern gesehen. Sind solche Sachspenden aber genauso zu behandeln wie Geldspenden?
Bei Sachspenden müssen einige Regeln beachtet werden, damit das spendende Unternehmen nicht unnötig mit Steuern belastet wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann ein Wirtschaftsgut entnommen und der Restwert (Buchwert) steuerlich geltend gemacht werden, wenn es unmittelbar danach einer gemeinnützigen Einrichtung gespendet wird.
Oft wird aber nicht bedacht, dass eine Sachspenden-Entnahme bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gleichzeitig zu einem steuerpflichtigem Umsatz führt. Vorraussetzung: Für den Gegenstand, der jetzt gespendet wird, wurde Vorsteuer – voll oder teilweise – geltend gemacht.

Das Fatale: Die auf die Sachspende fällige Umsatzsteuer bestimmt sich nicht etwa nach dem Buchwert (also dem jetzigen Restwert), sondern nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut. Gibt es keinen Einkaufspreis (z.B. bei im Unternehmen selbst produzierten Gegenständen, die jetzt gespendet werden), werden die Selbstkosten angesetzt. Die Umsatzsteuer auf die "Eigenverbrauchslieferung" (= die jetzige Spende) aber führt zu einer nicht abziehbaren Betriebsgröße.

Das heißt: Die Umsatzsteuer müsste in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als Gewinn angesetzt werden. Spenden können allerdings erhöhend berücksichtigt werden. Die Spende ist bei Vorlage der Spendenbescheinigung im Rahmen der Höchstbeträge bei der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer abziehbar.

Tipp: Aufgrund der fälligen Umsatzsteuer sind Sachspenden steuerlich meist die schlechtere Wahl. Entweder sollte besser eine Geldspende erfolgen oder die abgeschriebenen Gegenstände werden ohne Spendenquittung verschenkt.