Fertigen Sie die Ausbildungszeugnisse rechtzeitig an

Im Frühjahr und Sommer dreht sich in Ausbildungsunternehmen für Azubis des letzten Ausbildungsjahres fast alles um die Abschlussprüfung. Sie als Ausbilder haben dann in der Regel auch etwas mehr zu tun und unterstützen ihre Auszubildenden. Zudem müssen Sie an die Ausbildungszeugnisse denken. Die werden nämlich demnächst fällig.

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Gemeint ist hier nicht das Prüfungszeugnis der Kammer, das der Azubi ohnehin bekommt, und gemeint ist auch nicht das Abschlusszeugnis der Berufsschule, für das die Schule selbst zuständig ist. Der Auszubildende erhält nämlich noch ein drittes Zeugnis – und zwar eine Art Arbeitszeugnis, in dem seine betrieblichen Leistungen während der Ausbildung bewertet werden. Die Pflicht, ein solches Zeugnis zu schreiben, besteht für Sie in jedem Falle: auch bei Abbruch der Ausbildung, bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung und bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Zudem stellt sich die Frage, wann genau der Auszubildende Anspruch darauf hat, dass ihm das Ausbildungszeugnis ausgehändigt wird. Vor allem, wenn er nicht übernommen wird, hat er natürlich ein Interesse daran, möglichst früh über das Zeugnis zu verfügen, um sich damit bewerben zu können. Daher sollten Sie als Ausbilder wissen: Der Anspruch auf das Ausbildungszeugnis entsteht in dem Moment, in dem Sie erfahren, dass der Azubi die Abschlussprüfung bestanden hat.

Zeugnisse bereits vor der Abschlussprüfung schreiben

Um dem gerecht zu werden, warten Sie also nicht ab, bis der letzte Teil der Abschlussprüfung absolviert ist. Dann ist es für das Zeugnis nämlich eigentlich zu spät. Bedenken Sie auch, dass Sie möglicherweise noch die Unterschriften von Dritten hierfür einholen müssen. Daher sollten Sie das Zeugnis zumindest als Datei bereits fertig erstellt haben, bevor der Azubi den letzten Teil der Abschlussprüfung absolviert. Das ist auch ohne weiteres möglich, denn das Prüfungsergebnis selbst spielt in diesem Ausbildungszeugnis keine Rolle. Sie bewerten tatsächlich nur den betrieblichen Teil der Ausbildung.

Übrigens: Es ist üblich, dem Auszubildenden ein qualifiziertes Zeugnis – also mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung – anzufertigen. Dazu sind Sie verpflichtet, wenn der Auszubildende diese Ausführlichkeit wünscht. Ein so genanntes einfaches Zeugnis verzichtet auf diese bewertenden Elemente. Es gibt allerdings auch nur wenige Aufschlüsse für Dritte und ist daher für spätere Bewerbungen eher mit Nachteilen behaftet.