Durchgefallen – kommt das auch ins Ausbildungszeugnis?

Zum Ende der Ausbildung erhält ein Auszubildender von seinem Ausbildungsbetrieb ein Zeugnis. Dieses soll grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Wenn der Azubi aber durch die Prüfung gefallen ist und auf eine Wiederholungsprüfung verzichtet – kommt das dann auch in das Zeugnis?

Zum Abschluss der Ausbildung erhält der Azubi in der Regel 3 Zeugnisse: Die Berufsschule stellt Ihnen ein Abschlusszeugnis aus, die Kammer ein Prüfungszeugnis und der Betrieb ein Ausbildungszeugnis in Form eines Arbeitszeugnisses. Jedes dieser Zeugnisse hat eine eigene Funktion und bewertet unterschiedliche Dinge.

Das Ausbildungszeugnis wird im Übrigen auch dann fällig, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet wird. Der Azubi hat darauf ein Recht, auch wenn Sie ihm kündigen oder wenn er selbst die Ausbildung abbricht. Fällt er durch die Prüfung und verzichtet auf eine Wiederholungsprüfung, ist er also mit der Ausbildung gescheitert, auch dann müssen Sie als Ausbildungsverantwortlicher ihm ein Ausbildungszeugnis schreiben. Allerdings stellt sich die Frage, ob sein Misserfolg in der Prüfung im Zeugnis erwähnt werden sollte.

Empfehlung: Drücken Sie sich im Ausbildungszeugnis neutral aus

Ich empfehle grundsätzlich, im Ausbildungszeugnis auf alle Angelegenheiten, die mit der Prüfung zu tun haben, zu verzichten. Das gilt auch die Prüfungsergebnisse und die Tatsache, ob er bestanden hat oder nicht. Schließlich steht das alles im Prüfungszeugnis. Das Ausbildungszeugnis soll sich hingegen ausschließlich auf seine Leistungen im Betrieb konzentrieren. Fällt er durch die Prüfung, die betriebliche Leistungen waren aber gut, dann schreiben Sie das natürlich unbedingt hinein.

Verzichten sie auf die Information, dass der Azubi seine Ausbildung mit einer Prüfung beendet hat. Schreiben Sie einfach ganz neutral, von wann bis wann der Auszubildende bei Ihnen beschäftigt war und in welchem Beruf er ausgebildet wurde. So gehen Sie sicher, keinen Fehler zu machen und im Zweifelsfall die Interessen des Auszubildenden zu wahren. Zudem verstoßen Sie nicht gegen Ihre Pflicht, im Ausbildungszeugnis ausschließlich die Wahrheit zu schreiben.