Ausbildungszeugnis: Wann wird es erstellt und ausgehändigt? (Teil 2)

Das Ausbildungszeugnis braucht ein Auszubildender als Bewerbungsunterlage für seine Arbeitsplatzsuche, insbesondere dann, wenn der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb nicht in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen wird. Aus diesem wichtigen Grund muss das Ausbildungszeugnis am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses ausgehändigt werden.

Fälligkeit des Ausbildungszeugnisses
Das Ausbildungszeugnis ist am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses fällig. Es sollte deshalb so rechtzeitig verfasst werden, dass es mit dem letzten Tag ausgehändigt werden kann. Der letzte Tag ist in der Regel der Tag der Prüfung, egal ob diese bestanden wurde oder nicht. Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund (BGB § 626), Eigenkündigung oder mit der Prüfung enden.

Der gleiche Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis entsteht, wenn der Ausbildungsvertrag vorzeitig durch einen Aufhebungsvertrag endet. Spätestens mit dem letzten Tag der Beschäftigung laut Aufhebungsvertrag ist dem Auszubildenden ein Ausbildungszeugnis auszuhändigen.

Auszubildender kann ein vorläufiges oder Zwischenzeugnis verlangen
Wenn der Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden vor dem regulären Ende der Berufsausbildung mitteilt, dass er ihn nicht in ein festes Anstellungsverhältnis übernimmt, ist das ein Grund für die sofortige Ausstellung eines vorläufigen oder Zwischenzeugnisses. Der Auszubildende braucht das Zeugnis recht schnell als Bewerbungsunterlage für seine Arbeitsplatzsuche.

Aber auch wenn der Auszubildende seinem Ausbildungsbetrieb mitteilt, dass er das Ausbildungsverhältnis für eine gewisse Zeit unterbrechen möchte, entsteht die Pflicht des Ausbilders zur Ausstellung eines vorläufigen oder Zwischenzeugnisses.

Wenn das Ausbildungszeugnis nicht rechtzeitig fertig ist
Ein Betrieb, der ausbildet, hat seinen Auszubildenden gegenüber genau die gleiche Fürsorgepflicht, wie sie auch jedem anderen festangestellten Arbeitnehmer im Betrieb zuteil werden muss. Allerdings mit einer Ausnahme: Ist das Ausbildungszeugnis nicht rechtzeitig fertig und kann dem Auszubildenden nicht am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses übergeben werden, dann muss der AG es dem Auszubildenden auf Betriebskosten zusenden.

Es gibt kein Zurückbehaltungsrecht wegen eventuell noch bestehender vertraglicher Ansprüche. Der Auszubildende kann beim Arbeitsgericht auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses klagen, wenn sein Ausbildungszeugnis nicht rechtzeitig bekommt. Kann der Auszubildende einen Schaden nachweisen, etwa dass er keinen Arbeitsplatz findet und ihm regelmäßig als Grund das Fehlen des Ausbildungszeugnisses in seiner Bewerbungsunterlage mitgeteilt wird, dann kann er Schadensersatz gerichtlich geltend machen.

Empfehlung für ein richtiges Ausbildungszeugnis
Ich möchte allen ausbildenden Betrieben ans Herz legen, ihrer Fürsorgepflicht so rechtzeitig nachzukommen, dass der oder die Auszubildenden rechtzeitig ein Ausbildungszeugnis erhalten. Im Ausbildungsvertrag haben Sie die Ausbildungsdauer fixiert, es sind hoffentlich eine Probezeit und andere Beurteilungen über die Ausbildungsabschnitte und eine Endbeurteilung angefertigt worden, sodass aus diesen reichhaltigen Aufzeichnungen ein Ausbildungszeugnis entstehen kann.

Und holen Sie vom Auszubildenden selbst auch eine Einschätzung ein, wie er seine erworbenen Fähigkeiten und Stärken, die er bei seinen Arbeiten im Betrieb einsetzen konnte incl. seiner Arbeitsergebnisse sieht. Er weiß am besten, welche Fähigkeiten er sich angeeignet, welche Aufgaben er ausgeführt und ob er selbstständig und eigenverantwortliches Arbeiten gelernt hat.

Diese Art der Einbeziehung des Auszubildenden in die Zeugniserstellung kann helfen, ein richtiges Ausbildungszeugnis zu erstellen, dass dann vom Auszubildenden später auch nicht reklamiert werden wird. So können Klagen auf Neuformulierungen vermieden werden.