In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Arten des dualen Studiums herausgebildet. Gemeinsam ist allen Arten, dass es sich um ein Hochschulstudium handelt, welches feste Blöcke mit einem Praxisbezug beinhaltet. Ziel ist es hierbei, den Studenten die Möglichkeit zu geben, neben dem theoretischen Wissen auch praktische Erfahrungen zu sammeln, bzw. umgekehrt Arbeitnehmern im Beruf die Möglichkeit eines Studiums zu geben.
Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen handelt es sich um ein Studium, welches mit einer Berufsausbildung kombiniert wird. Für den Studenten hat dies verschiedene Vorteile. So wird in der Regel neben einem klassischem Berufsausbildungsabschluss auch ein Hochschulabschluss, z. B. Bachelor oder Master erworben.
Daneben erhält der Azubi-Student während der gesamten Zeit eine Ausbildungsvergütung. Diese Spezies an Arbeitnehmern behandeln Sie in der Lohnabrechnung wie Auszubildende. Sie sind also mit der Personengruppe 102 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu melden.
Voraussetzungen für ein berufsintegriertes Studium
Bei einem berufsintegrierten Studium (BIS) wird die berufliche Tätigkeit in einem Unternehmen voll in das Studium integriert. Ziel ist die Verbindung von Theorie und Praxis. Voraussetzung für das BIS ist ein Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und der jeweiligen (Fach)Hochschule. Der Arbeitnehmer erhält während des Studiums eine Vergütung, die oftmals besonders vereinbart wird. In der Lohnabrechnung sind diese Arbeitnehmer ab 2012 mit der Personengruppe 102 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu melden.
Personen- und Beitragsgruppenschlüssel für das berufsbegleitende Studium
Das berufsbegleitende Studium wird in der Regel in Teilzeit neben einer Berufstätigkeit absolviert, ohne dass Hochschule und berufliche Tätigkeit unbedingt zusammenhängen müssen. Ziel des Modells ist allein die Vereinbarkeit von Beruf und Studium sowie die Bewältigung von Familienaufgaben während des Studiums. Hier verbleibt der Arbeitnehmer in seinem Beruf und übt diesen – unter Umständen in Teilzeit – weiterhin aus. Auch für diese Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Personen- und Beitragsgruppenschlüssel.
Bei speziellen Fragen zu diesem Personenkreis wenden Sie sich im Zweifelsfall an die zuständige Krankenkasse, damit diese eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen kann.