Die Reihenfolge der Beitragsgruppen sollten Sie kennen
Die Beitragsgruppenschlüssel geben je Versicherungszweig die Beitragshöhe sowie die dazugehörige Beitragslastverteilung – auch Beitragstragung genannt – an. Darüber hinaus müssen Sie die Beitragsgruppen in den DEÜV-Meldungen angeben. Nur korrekt erfasste Beitragsgruppenschlüssel werden von den Krankenkassen angenommen.
Der Beitragsgruppenschlüssel setzt sich stets aus 4 Stellen zusammen, die immer die nachfolgenden Sozialversicherungszweige repräsentieren:
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
Die Reihenfolge bleibt dabei stets erhalten. Sofern in einem Zweig keine Beitragspflicht für den Arbeitnehmer besteht, ist die "0" zu verwenden.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der aktuell gültigen Beitragsgruppenschlüssel. Anhand dieser Tabelle können Sie sich die entsprechenden Beitragsgruppenschlüsel zusammenstellen.
Beitrag zur Krankenversicherung |
|
– kein Beitrag |
0 |
– allgemeiner Beitrag |
1 |
– erhöhter Beitrag (zulässig nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008) |
2 |
– ermäßigter Beitrag |
3 |
– Beitrag zur landwirtschaftlichen KV |
4 |
– Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV |
5 |
– Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
6 |
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung |
|
– Firmenzahler |
9 |
Beitrag zur Rentenversicherung |
|
– kein Beitrag |
0 |
– voller Beitrag |
1 |
– halber Beitrag |
3 |
– Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
5 |
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung |
|
– kein Beitrag |
0 |
– voller Beitrag |
1 |
– halber Beitrag |
2 |
Beitrag zur Pflegeversicherung |
|
– kein Beitrag |
0 |
– voller Beitrag |
1 |
– halber Beitrag |
2 |
Beispiele:
Ein Arbeitnehmer in Vollzeit ist in allen Sozialversicherungszweigen versichert, sodass er mit den Beitragsgruppenschlüssel "1111" zu kennzeichnen ist.
Ein Minijobber für den lediglich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen sind, ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6500" zu kennzeichnen. Hier sind keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.