Dem Grund nach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i.Vm. § 8 Abs. 1 EstG) zu zählen. Dies gilt grundsätzlich auch für die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben dazu einige Konkretisierungen veröffentlicht, die Sie kennen sollten (BMF Schreiben vom 13.4.2012; Az: IV C 5 – S 2332/07/0001).
Sie als Arbeitgeber übernehmen die Studiengebühren
Ist das berufsbegleitende Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses
und die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium Teil der Pflichten
des Arbeitnehmers in dem Arbeitsverhältnis, dann findet das
berufsbegleitende Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses statt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
- das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, selbst
dann nicht, wenn das Studium durch Mittel des Arbeitgebers, z.B.
Stipendium des Arbeitgebers gefördert wird oder - Teilzeitbeschäftigte ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein
berufsbegleitendes Studium absolvieren und das Teilzeitarbeitsverhältnis
nur zur Durchführung des Studiums dient.
Die Studiengebühren sind kein Arbeitslohn, wenn Sie als Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses Schuldner der Studiengebühren sind und diese übernehmen. Es wird dann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Arbeitslohn.
Darüber hinaus gelten auch Studiengebühren, die der Arbeitgeber als unmittelbarer Schuldner im Rahmen einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung übernimmt.
Arbeitnehmer schuldet die Studiengebühren
Schuldet hingegen der Arbeitnehmer die Studiengebühren und übernehmen Sie als Arbeitgeber diese anschließend, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt, wenn sich der Betrieb arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und der Arbeitgeber die Studiengebühren arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsvertraglichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
Das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers kann übrigens auch dann angenommen werden, wenn Sie als Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nur zeitanteilig zurückfordern können.
Bewahren Sie die Belege auf
Die vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnungen sowie die Höhe der Kostenübernahme müssen Sie vermerken und als Beleg zum Lohnkonto nehmen.
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