Bei Schneefall muss bis 7.00 Uhr morgens geräumt und gestreut sein
Grundsätzlich gilt: Der Immobilieneigentümer ist verantwortlich für den Winterdienst. Allerdings kann er die Pflicht des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Dann sind diese es, die auf dem Bürgersteig und vor dem Hauseingang Schnee und Eis beseitigen, sowie mit Granulat oder Sand streuen müssen.
Allerdings wissen viele Mieter nicht, dass sie diese Pflicht nach nächtlichem Schneefall schon früh morgens bis 7.00 Uhr erledigt haben müssen. Die meisten Gerichte verlangen dies, mit dem Hinweis, auf den schon früh einsetzenden Berufsverkehr. Da dies vielen Mietern aber so nicht klar ist, sollten Sie als Vermieter hierauf noch mal hinweisen.
Was Sie von Ihren Mietern verlangen können
Vorsicht, auch wenn Sie Ihre Mieter im Mietvertrag verpflichtet haben, den Winterdienst durchzuführen, bleiben Sie als Hauseigentümer verantwortlich und sind verpflichtet, den Winterdienst Ihrer Mieter zu überwachen.
Die Streumittel sowie die Arbeitsgeräte, etwa Schneeschaufel und Besen, müssen Sie zur Verfügung stellen. Bei Schneefall und Vereisung sind geeignete Maßnahmen ab morgens um 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr abends regelmäßig durchzuführen.
An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht in der Regel zwei Stunden später. Es ist ausreichend, wenn Ihre Mieter Bürgersteige und Gehwege so fegen und streuen, dass zwei Fußgänger nebeneinander sie passieren können. Falls Ihr Mieter verhindert ist, muss er für eine Vertretung sorgen.
Wenn ihr Mieter allerdings auf Grund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, Schnee zu fegen, ist vom Winterdienst befreit. Er muss Ihnen dann allerdings die Kosten erstatten, die für die Beauftragung eines gewerblichen Winterdienstes anfallen.