Anders als bei den Anschaffungskosten ergaben sich bei der Bewertung von Vorräten bei den Herstellungskosten wesentliche Unterschiede zwischen IFRS und BilMoG. Die IFRS-Vorschriften verlangen bei der Bewertung von Vorräten zwingend die Einbeziehung produktionsbezogener Gemeinkosten. Dies war im Handelsrecht vor Einführung des BilMoG anders.
So ermitteln Sie den Nettoveräußerungswert der Vorräte nach IFRS
Der mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte zu vergleichende Nettoveräußerungswert ergibt sich über den Absatzmarkt und lässt sich wie folgt ermitteln:
Geschätzter Verkaufserlös
– noch anfallende Produktionskosten
– Erlösminderungen
– voraussichtlich noch anfallende Vertriebskosten
= Nettoveräußerungswert der Vorräte
Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Vorräten
Die IFRS-Rechnungslegung weicht bei der Bewertung von Vorräten in einzelnen Fällen vom Grundsatz der Einzelbewertung ab und stellt stattdessen die Durchschnittsbewertung und das first-in-first-out-Verfahren (FIFO) zur Auswahl.
Wenn Sie zur Bewertung von Vorräten nach IFRS das FIFO-Verfahren anwenden, so gehen Sie von der Fiktion aus, dass die zuerst gekauften Vorräte auch zuerst verkauft bzw. verbraucht werden. Der Endbestand der Vorräte würde sich in diesen Fall aus den zuletzt zugegangenen Vorräten mit den entsprechenden Kosten zusammensetzen.
Wertberichtigungen auf Vorräte nach IFRS
Ähnlich wie im Rahmen der Rechnungslegung nach BilMoG ist eine planmäßige Abwertung von Vorräten auch nach IFRS nicht vorgesehen. Sie können allerdings das Vorratsvermögen durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den Nettoveräußerungswert abschreiben. Der Nettoveräußerungswert spielt somit nicht nur bei der erstmaligen Bewertung von Vorräten, sondern auch bei der Folgebewertung von Vorräten im Rahmen von IFRS eine bedeutende Rolle
Außerplanmäßige Abschreibungen von Vorräten nach IFRS
Eine außerplanmäßige Abschreibung von Vorräten kommt nach IFRS insbesondere bei Beschädigungen und Überalterungen in Betracht. Auch ein Rückgang der Verkaufspreise kann bei der IFRS-Rechnungslegung bei den Vorräten zu außerplanmäßigen Abschreibungen führen. Unterscheiden Sie folgende Fälle:
- Waren und fertige Erzeugnisse sind abzuschreiben, wenn der um Preisnachlässe und noch anfallende Vertriebskosten gekürzte Veräußerungspreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht deckt.
- Vom erwarteten Verkaufspreis sind bei unfertigen Erzeugnissen zusätzlich die geschätzten, noch anfallenden Herstellungskosten zu reduzieren.
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen nach IFRS nicht abgeschrieben werden, wenn die Fertigprodukte, in die sie eingehen, voraussichtlich mit Gewinn verkauft werden können.
Abschreibung der Vorräte nach IFRS und BilMoG
In den meisten Fällen ergeben sich bei der Abschreibung von Vorräten nach IFRS keine Unterschiede zur Rechnungslegung nach BilMoG. Differenzen ergeben sich nur bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, da bei diesen Vorräten nach IFRS eine Bezugnahme auf die Fertigerzeugnisse, in die die Vorräte eingehen, existiert. Grundsätzlich orientieren sich die Abschreibungskriterien nach IFRS im Vergleich zum BilMoG eher am Absatzmarkt als am Beschaffungsmarkt.
Fallen die Gründe, die zu einer außerplanmäßigen Abschreibung der Vorräte geführt haben, später weg, so ist nach IFRS eine Zuschreibung vorzunehmen. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden hierbei die Obergrenze.
Angabepflichten bei Vorräten nach IFRS
Im Vergleich zu den BilMoG-Vorschriften müssen Sie bei den Vorräten im Anhang des Jahresabschlusses deutlich mehr Angaben machen. So sind zum Beispiel die für Vorräte angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu erläutern. Ferner sind Angaben erforderlich, mit denen Sie die Wirkungsweise dieser Verfahren verdeutlichen bzw. die Aussagefähigkeit der Jahresabschlussberichte erhöhen.