Die Konzeptionen der IFRS-Rechnungslegung

Ziel der IFRS-Rechnungslegung ist es, einen einzigen gültigen Satz an international durchsetzbaren Standards der Rechnungslegung zu entwickeln und die Nutzung dieses Standards zu fördern. Hierzu wurden Rechnungslegungsnormen geschaffen und als International Accounting Standards (IAS) verabschiedet.

Die Anfänge der IFRS-Rechnungslegung gehen auf das Jahr 1973 zurück. Bereits damals hatte sich mit dem International Accounting Standards Committee (IASC) eine unabhängige Organisation gebildet, die zur Harmonisierung der Rechnungslegung international durchsetzbare, allgemeingültige Standards der Rechnungslegung entwickeln wollte.

Anfänge der IFRS-Rechnungslegung
Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen der IFRS-Rechnungslegung wurden Rechnungslegungsnormen geschaffen und als International Accounting Standards (IAS) verabschiedet. Allerdings waren diese Normen zunächst weder für die Jahresabschlussersteller noch für die Wirtschaftsprüfer verbindlich.

Funktion des International Accounting Standards Board im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung
Seit der Neuorganisation des IASC im Jahr 2001 übernahm das International Accounting Standards Board (IASB) mit Sitz in London die Funktion des sogenannten Standardsetters.

Seit dem Jahr 2001 werden die im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung verabschiedeten Standards auch nicht mehr als IAS, sondern als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet.

Mein Tipp: Lassen Sie sich durch die Bezeichnungen IAS und IFRS nicht verwirren. Seit dem Jahr 2001 verwendet das IASB die neue Bezeichnung IFRS als Oberbegriff für alle Standards – also sowohl der „alten“ IAS als auch der „neuen“ IFRS.

Der Normsetzungsprozess zur Entwicklung eines IFRS
Für die IFRS-Rechnungslegung entstehen neue Standards in einem streng formalisierten Normsetzungsprozess (due process).

Hierzu werden zunächst ausgewählte Projekte in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen. Anschließend werden einige mit dem IASB verbundene Institutionen und Organisationen gebeten, ihren Standpunkt hierzu darzulegen. Darüber hinaus werden für die IFRS-Rechnungslegung die erarbeiteten Entwürfe (exposure drafts) der internationalen Öffentlichkeit vorgestellt, um die Meinung aller Interessengruppen zu diesem offenen Punkt der IFRS-Rechnungslegung einzuholen.

Mein Tipp: Sie können daher durchaus Ihre eigene Meinung zu bestimmten Sachverhalten in exposure drafts darlegen und auf Probleme aufmerksam machen.

Bei der IFRS-Rechnungslegung kann ein exposure draft erst nach Berücksichtigung der Stellungnahmen als internationaler Standard verabschiedet werden, wobei hierfür eine Dreiviertelmehrheit des IASB erforderlich ist.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um einen idealtypischen Entwicklungsprozess der IFRS-Rechnungslegung. Das Board kann darüber hinaus jederzeit eine Überarbeitung bereits veröffentlichter Entwürfe beschließen.

Zweck dieses stark formalisierten – aber auch transparenten – Standardsetzungsverfahrens der IFRS-Rechnungslegung ist es, eine breite Akzeptanz der IFRS zu gewährleisten.

Funktionen und Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung
Die gesamte IFRS-Rechnungslegung ist geprägt durch ihre Informationsfunktion.

Wesentliches Ziel der IFRS-Rechnungslegung ist es, den Investoren und weiteren Interessenten zuverlässige Informationen für ihre Entscheidungen zu liefern. Daher spielt die marktorientierte Bewertung von Bilanzposten zum beizulegenden Zeitwert (fair value) in der IFRS-Rechnungslegung eine sehr viel größere Rolle als bei einer Bilanzierung nach BilMoG.

Anders als nach einer Bilanzierung nach HGB gilt das Vorsichtsprinzip in der IFRS-Rechnungslegung nicht als vorrangiger Bilanzierungsgrundsatz. Es besitzt vielmehr nur die Funktion, eine Überbewertung des Vermögens bzw. eine Unterbewertung der Schulden zu verhindern.

Kaum stille Reserven bei der IFRS-Rechnungslegung
Bei der IFRS-Rechnungslegung werden – anders als nach BilMoG – kaum stille Reserven gebildet. Ebenso erfolgt im IFRS-Abschluss keine steuerlich motivierte Bilanzierung.

Bezüglich dieser Zielsetzung hat sich der deutsche Gesetzgeber mit dem BilMoG eindeutig der IFRS-Rechnungslegung angenähert.

Das Regelwerk der IFRS-Rechnungslegung
Das IFRS-Regelwerk folgt einem dreistufigen Aufbau. Im Mittelpunkt der IFRS-Rechnungslegung stehen dabei die Standards, die nach dem Durchlaufen aller drei Stufen ein ganz spezielles Bilanzierungsproblem lösen sollen und hierzu den Adressaten entscheidungsnützliche Informationen liefern.

Im Rahmen des IFRS-Regelwerkes dient das sogenannte Framework dem IASB als Grundlage zur Entwicklung neuer Standards und dem Bilanzersteller als Auslegungshilfe zur Anwendung der bestehenden Standards.

Mein Tipp: Dieses Rahmenkonzept der IFRS-Rechnungslegung ist zwar nicht direkt verbindlich. Da es Empfehlungscharakter besitzt, sollten Sie es aber dennoch beachten.

Die Standards der IFRS-Rechnungslegung bestehen – wie bereits oben erwähnt – aus den International Accounting Standards (IAS) und den vom IASB beschlossenen International Financial Reporting Standards (IFRS).

Hinweis: Wie die alten IAS werden auch die neuen IFRS nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verabschiedung mit 1 beginnend durchnummeriert. Die Standards der IFRS-Rechnungslegung weisen somit keine sachlich geordnete Reihenfolge auf.

Deutliche Unterschiede zwischen IFRS-Rechnungslegung und BilMoG
Anders als bei einer Bilanzierung nach Handelsrecht werden im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung bei jedem Standard in sich abgeschlossene Einzelfragen abgehandelt, beispielsweise zu einzelnen Bilanzposten (z. B. IAS 2: Vorräte), Rechnungslegungsinstrumenten (z. B. IAS 7: Kapitalflussrechnungen), Einzelproblemen (z. B. IAS 29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern) oder bestimmten Branchen (z. B. IAS 30 für Kreditinstitute).

Ein weiterer bedeutender Unterschied zur handelsrechtlichen Bilanzierung besteht darin, dass Sie im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung in einigen Fällen eine Unterscheidung zwischen einem Regelfall (benchmark treatment) und einer zulässigen Alternative (allowed alternative treatment) vorfinden werden. Es handelt sich hierbei um echte Wahlrechte, die jedoch dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit innerhalb der IFRS-Rechnungslegung unterliegen.

Hinweis: Die Alternativmethode der IFRS-Rechnungslegung lässt sich dadurch charakterisieren, dass ihre Anwendung zusätzliche Angaben im Anhang erfordert.

Die Interpretations im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung
Die Interpretations dienen im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung in erster Linie dazu, bei Unvollständigkeiten oder Auslegungsfragen der Standards Klarheit zu schaffen.

Verabschiedet werden die Interpretations vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) als Nachfolgegremium des Standing Interpretations Committee (SIC). Die Interpretations sind spezieller als die Standards und besitzen ebenfalls direkte Verbindlichkeit.

Bestandteile des Jahresabschlusses bei IFRS-Rechnungslegung
Ein vollständiger Jahresabschluss setzt sich nach der IFRS-Rechnungslegung gemäß IAS 1 aus folgenden Elementen zusammen:

  • Bilanz (balance sheet)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (income statement)
  • Kapitalflussrechnung (cash flow statement)
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement showing changes in equity)
  • Anhang (notes)

Die Bilanz enthält die Vermögenswerte (assets), die Schulden (liabilities) und das Eigenkapital (equity). In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Erträge (income) und Aufwendungen (expenses) ausgewiesen.

Die Kapitalflussrechnung der IFRS-Rechnungslegung
Neben der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz ist die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 als eine gleichberechtigte Säule des Jahresabschlusses anzusehen.

Mit der  Eigenkapitalveränderungsrechnung der IFRS-Rechnungslegung weisen Sie Entwicklungen des Eigenkapitals nach, die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Erträge und Aufwendungen niederschlagen, sondern direkt im Eigenkapital gebucht werden (z. B. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, Neubewertungsrücklagen etc.).

Schließlich enthält der Anhang als vollwertiger Bestandteil der IFRS-Rechnungslegung umfangreiche Angaben zu zahlreichen GuV- und Bilanz-Positionen des Jahresabschlusses.