Für die Umstellung von der Bilanzierung nach BilMoG oder anderen Rechnungslegungsnormen auf eine IFRS-Rechnungslegung hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Standard IFRS 1 (first-time adoption of IFRS) erlassen.
Dieser Standard zur Umstellung auf die IFRS-Rechnungslegung wurde in der Vergangenheit wiederholt geändert, um Übergangsvorschriften aufzunehmen, die aus Änderungen anderer Standards oder der Veröffentlichung neuer Standards bzw. Interpretationen resultierten.
Bedingt durch diese wiederholten Änderungen ist IFRS 1 zunehmend komplex und unübersichtlich geworden. Durch die neue Struktur des IFRS 1 soll die Klarheit und damit die Anwendbarkeit des Standards erhöht werden. Ferner soll die Integration künftiger Ausnahme- und Befreiungsregelungen in den IFRS 1-Standard vereinfacht werden.
Hinweis. Die Änderungen an IFRS 1 betreffen ausschließlich den formalen Aufbau von IFRS 1. Der Inhalt des IFRS 1-Standards bleibt unverändert. Durch die Neustrukturierung werden vor allem die allgemeinen und die spezifischen Regelungen in IFRS 1 voneinander getrennt. Hierzu werden die allgemeingültigen Regelungen (wie bspw. Anwendungsbereich, allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften) im Hauptteil von IFRS 1 zusammengefasst.
Retrospektive Umstellung auf IFRS-Rechnungslegung
Von wenigen Ausnahmen abgesehen erfolgt die Umstellung auf die IFRS-Rechnungslegung retrospektiv, d. h. die am Bilanzstichtag des ersten IFRS-Abschlusses geltenden IFRS werden rückwirkend so angewandt, als hätte man schon immer nach der IFRS-Rechnungslegung bilanziert.
Beachten Sie: Da bei der Umstellung auf eine IFRS-Rechnungslegung für den Vorjahresvergleich die Abschlussdaten aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr ebenfalls auszuweisen sind, müssen zwei Perioden auf die IFRS-Rechnungslegung angepasst werden.
Erweiterte Pflichten durch IFRS-Rechnungslegung
Im Rahmen der Umstellung müssen sich die auf eine IFRS-Rechnungslegung umstellenden Unternehmen an erweiterte Rechnungslegungspflichten gewöhnen. Neben einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel müssen sich die Unternehmen mit den Notes vertraut machen, die weder vom Inhalt noch vom Umfang her mit dem Anhang nach HGB gleichgesetzt werden können.
Keine Erleichterungen für KMU bei IFRS-Rechnungslegung
Erschwerend kommt hinzu, dass die IFRS nicht nach Unternehmensgrößen differenzieren. Nach IAS 1 liegt ein vollständiger Abschluss nur dann vor, wenn alle genannten Bestandteile enthalten sind. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es somit keine Erleichterungen.
Allerdings hat das IASB bereits im Jahr 2004 Projekte auf den Weg gebracht, um für kleine und mittlere Unternehmen – sogenannte Small and Medium-sized Entities (SMEs) – vereinfachte IFRS-Normen zu installieren. Mit dem jetzt verabschiedeten Standard IFRS for SMEs sollen eigenständige, auf die besonderen Bedürfnisse von SMEs zugeschnittene, qualitativ hochwertige, international vergleichbare Rechnungslegungsnormen etabliert werden.
Basis für die IFRS for SMEs waren dabei die full IFRS, die im Hinblick auf die besonderen Belange von SMEs und unter Kosten-Nutzen-Abwägungen entsprechend angepasst wurden. Eine Einführung der IFRS-Rechnungslegung dürfte damit für kleine und mittlere Unternehmen deutlich einfacher werden.
Mein Tipp: Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) spricht in Deutschland natürlich einiges gegen die Einführung der IFRS-Rechnungslegung, da gerade das BilMoG mit dem Anspruch verabschiedet wurde, die handelsrechtlichen Normen international konkurrenzfähig zu machen. Überlegen Sie daher genau, ob sich die Umstellung bzw. Einführung der IFRS-Rechnungslegung tatsächlich noch für Sie lohnt.
Kosten der Umstellung auf eine IFRS-Rechnungslegung
Für die Umstellung auf eine IFRS-Rechnungslegung muss das Unternehmen entsprechendes Personal bereitstellen. Dies führt zu einer nicht unbedeutenden zeitlichen und damit auch finanziellen Belastung des Budgets. Mittelständische Unternehmen mit einer schwächeren quantitativen und qualitativen Personaldecke im Bereich des Rechnungswesens sind davon verhältnismäßig stark betroffen. Auch dies war ein Grund für die Einführung der IFRS for SMEs.
Mein Tipp: Insbesondere bei einer freiwilligen Umstellung auf die IFRS-Rechnungslegung sollten Sie berücksichtigten, dass auch nach der Umstellung auf die IFRS-Rechnungslegung Schulungsaufwendungen für die Aus- und Weiterbildung des bereitgestellten Personals anfallen werden, um eine einheitliche und rechtzeitige Anwendung neuer oder geänderter Vorschriften zu gewährleisten.
IFRS-Rechnungslegung unterliegt Veränderungen
Bedingt durch die dynamische Standardsetzung durch das IASB ist eine ständige Information über jüngste Entwicklungen im Bereich der IFRS-Rechnungslegung erforderlich. Aufgrund der Kooperation zwischen dem IASB und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) als Standardsetter der US-GAAP sind weitere Änderungen zu erwarten, die in das System der IFRS-Rechnungslegung einzuarbeiten sind.
EDV-Anpassung bei der Umstellung auf eine IFRS-Rechnungslegung
Ein wesentlicher Kostenfaktor im Rahmen einer Umstellung auf die IFRS-Rechnungslegung ist die Anpassung der EDV-Programme. Auch dies sollten Sie bei der Einführung der IFRS-Rechnungslegung mit berücksichtigen.
Externe Dienstleister für die IFRS-Rechnungslegung
Insbesondere die Inanspruchnahme externer Dienstleister kann für mittelständische Unternehmen zu einer kostspieligen Notwendigkeit bei der Umstellung auf eine IFRS-Rechnungslegung werden. Gerade kleine und mittlere Unternehmen verfügen in der Regel nicht über Mitarbeiter mit Fachkenntnissen der IFRS-Rechnungslegung.
Das Unternehmen ist dann auf das Fachwissen und die Erfahrung externer Spezialisten angewiesen. Dies ist natürlich wiederum mit Kosten verbunden.
Gesamtkosten einer Umstellung auf IFRS-Rechnungslegung
Der Versuch, die mit einer Umstellung auf IFRS verbundenen Kosten wertmäßig genau zu beziffern, ist schwierig. Sie können aber von Gesamtkosten bis zu 0,3 Prozent des Umsatzes ausgehen.