Mit einer Abmahnung macht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern deutlich, dass er
- eine Pflichtwidrigkeit beanstanden und
- das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall kündigen wird.
Arbeitnehmer sollen durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten gebracht werden. Abmahnungen können im Gegensatz zu einer Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden. Das kann für den Arbeitgeber jedoch im Streitfall zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen.
Am einfachsten ist es, er händigt die Abmahnung dem Arbeitnehmer direkt aus und lässt sich den Empfang quittieren.
Die Zustellung der Abmahnung
Falls das nicht möglich ist, sollte er die Abmahnung per Brief versenden. Eine Zustellung kann er durch
- einen einfachen Brief,
- ein Übergabeeinschreiben,
- ein Einwurfeinschreiben,
- einen Gerichtsvollzieher oder
- einen sonstigen Boten
vornehmen.
Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung zugegangen ist. Der sicherste Weg ist noch immer die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten. Er sollte im Streitfall auch bezeugen können, dass tatsächlich eine Abmahnung in dem übergebenen Briefumschlag gelegen hat. Es ist ausreichend, wenn der Bote die Abmahnung in den Hausbriefkasten wirft. Danach sollte er über den Vorgang auf jeden Fall einen Aktenvermerk anfertigen.
Formulierungsbeispiel für einen Aktenvermerk:
„Ich, Peter J., habe gesehen, wie unser Geschäftsführer eine Abmahnung mit Warnfunktion über das mehrfache Zuspätkommen des Arbeitnehmers Ulrich K. geschrieben und in einen weißen Umschlag gelegt hat. Dieser Umschlag wurde mir ausgehändigt und ich habe den Umschlag am 03. August um 11:45 Uhr in den Hausbriefkasten von Ulrich K. geworfen. Unterschrift Peter J.“
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