Ist die Zustellung der Kündigung an den Ehegatten möglich?

Nach § 623 BGB müssen Sie ein Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen. Dazu muss der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben so erhalten, dass nach normalem Verlauf der Dinge mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dazu müssen Sie es aber nicht notwendigerweise dem Arbeitnehmer persönlich aushändigen. Es gibt auch Alternativen bei der Zustellung der Kündigung.

Die erste Variante der Zustellung der Kündigung statt persönlicher Übergabe ist die Zusendung per Post oder Boten. Die Kündigung gilt dann aber nicht mit Übergabe an die Post oder den Boten als zugegangen, sondern erst, wenn diese das Kündigungsschreiben persönlich übergeben haben. Kommt es nicht zu einer persönlichen Übergabe, so ist für die Zustellung der Kündigung entscheidend, wann das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingelegt wurde.

Das kann durchaus entscheidend sein, wenn es z.B. auf die Einhaltung der Kündigungsfristen ankommt. Wird das Schreiben zu einem Zeitpunkt in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelegt, zu dem noch damit gerechnet werden kann, dass Post zugestellt wird, so gilt die Zustellung als am Tage des Einwurfs erfolgt. Leert der Mitarbeiter den Briefkasten dann erst am nächsten Tag, ist das sein Pech.

Wird das Kündigungsschreiben aber z.B. erst um 19:00 Uhr in den Briefkasten des Mitarbeiters eingelegt, gilt die Zustellung der Kündigung erst am nächsten Tag. Zustellungen per Boten durch Einwurf in den Briefkasten des Mitarbeiters sollten daher insbesondere, wenn es auf den Tag ankommt,

  1. möglichst in den Morgenstunden erfolgen,
  2. vom Boten mit Angabe des Zeitpunkts, wann er das Kündigungsschreiben eingeworfen hat, dokumentiert werden.

Die Zustellung der Kündigung an den Ehegatten
Wie sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, kann die Zustellung der Kündigung auch dadurch erfolgen, dass das Kündigungsschreiben dem Ehegatten des Mitarbeiters ausgehändigt wird (BAG, 09.06.2011, 6 AZR 687/09). Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Ehegatten zufällig auf der Straße treffen und ihn dort das Schreiben aushändigen können.

Vergisst der Ehegatte die Weitergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer, ändert das nichts. Mit Aushändigung des Schreibens an den Ehegatten, gilt die Zustellung der Kündigung als erfolgt. Wenn Sie den Ehegatten nicht dazu bewegen können, den Erhalt des Schreibens zu quittieren, sollten Sie sich aber auf jeden Fall notieren, wann Sie ihm das Schreiben ausgehändigt haben.

Haben Sie keinen Zeugen für die Übergabe, ist die Aushändigung der Kündigung ohne Empfangsbestätigung aber nicht wirklich zu empfehlen. Bestreitet der Arbeitnehmer bzw. sein Ehegatte, dass dieser das Kündigungsschreiben erhalten hat, haben Sie dann nämlich im Prozess ein Beweisproblem. Für die Zustellung der Kündigung sind also folgende Möglichkeiten empfehlenswert:

  • persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbekenntnis,
  • Zustellung der Kündigung durch einen Boten, der als Zeuge angeben kann, wann er das Kündigungsschreiben ausgehändigt bzw. in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingelegt hat,
  • Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher.