Bei Kaufverträgen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass Sie als Verkäufer die Nachbesserungen einer fehlerhaften Sache verweigern können, falls das mit zu hohen Kosten verbunden wäre. Stattdessen müssen Sie dann neu liefern, den Kaufpreis mindern oder die Sache zurücknehmen – was für Sie unproblematisch ist, wenn Sie einen Regressanspruch gegen den Lieferanten haben. Wenn Ihnen aber bei einem Werkvertrag ein Fehler unterläuft, haben Sie diesen auf eigene Kosten auszubessern.
Er gab einem anderen Betrieb den Auftrag, die schadhaften Bretter auszutauschen – eine aufwändige Sache, da das Dach wieder komplett abgedeckt werden musste. Die Kosten dafür behielt der Kunde von der Rechnung des ersten Dachdeckers ein, der daraufhin versuchte, den Betrag einzuklagen. Ohne Erfolg.
Nach Meinung des BGH hat der Kunde Anspruch auf eine einwandfreie Leistung. Die vom Dachdecker angebotene Ersatzleistung genüge dazu nicht. Deshalb müsse der Dachdecker die entstandenen Kosten tragen.
Das bedeutet dieses Urteil für Sie
Führen Sie Werkverträge aus, so sollten Sie sich der schärferen Gewährleistungsregelungen bewusst sein. Wenn ein Kunde einen Fehler beanstandet, sollten Sie genau prüfen, ob er Recht hat. Wenn ja, führen Sie die Nachbesserungen lieber gleich aus. Das ist immer noch günstiger, als für die Kosten aufkommen zu müssen, wenn später ein anderes Unternehmen beauftragt wird.