Betriebsrat: Anspruch auf Internet- und E-Mail-Zugang für Mitglieder

Aus der Arbeit des Betriebsrates sind moderne Medien nicht mehr wegzudenken. Daher können auch einzelne Betriebsratsmitglieder einen Anspruch gegen Sie als Arbeitgeber auf Zugang zum Internet und zu E-Mails haben.

Das hat das BAG in Hinblick auf einzelne Mitglieder eines Betriebsrates entschieden (Urteil vom 15.07.2010, Aktenzeichen: 7 ABR 80/08). Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen.

Ein Betriebsrat hatte von seinem Arbeitgeber verlangt, dass dieser die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für jedes Mitglied des Betriebsrates ermöglicht.

Kosten des Betriebsrates sind Arbeitgebersache
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch des Betriebsrates ist § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Was im konkreten Fall erforderlich ist, bestimmt der Betriebsrat.

Dabei hat er die Interessen des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Das BAG hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach entschieden, dass auch die Einholung von Informationen aus dem Internet für den Betriebsrat in diesem Sinne erforderlich sein kann. Das Gleiche gilt auch für die zur Kommunikation erforderlichen E-Mail-Adressen.

In dem konkreten Fall standen berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers dem Verlangen des Betriebsrates nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt waren. Es ging also nur noch um die Freischaltung des Internetzugangs und der E-Mail-Konten, nicht mehr um die Kosten für einen PC-Arbeitsplatz für die einzelnen Betriebsratsmitglieder.