Datenschutz: Ihr Betriebsrat entscheidet selbst, wie er sich am PC anmeldet

Die Rechte des Betriebsrates beschränken Ihre Rechte als Arbeitgeber. Auch beim Datenschutz kann der Betriebsrat weitgehend selbst bestimmen, wie er diesen sicherstellen will. Das LAG Berlin-Brandenburg hat Ihre Entscheidungskompetenz dabei durch eine neue Entscheidung eingeschränkt (Beschluss vom 04.03.2011,Az.:10 TaBV 1984/10).

In dem Verfahren haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat darüber gestritten, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorschreiben könne, wie sich die einzelnen Betriebsratsmitglieder am PC des Betriebsrates anmelden müssen. Der Arbeitgeber verlangte eine individuelle Anmeldung.

Der Betriebsrat wollte dagegen eine einheitliche Kennung für alle Betriebsratsmitglieder, damit der Arbeitgeber keine Zuordnung der EDV-Nutzung zu einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates vornehmen kann. Der Arbeitgeber führte auch Aspekte des Datenschutzes an, da auf dem PC des Betriebsrates auch persönliche Daten der Arbeitnehmer gespeichert sind.

Diesen Wünschen des Arbeitgebers schob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einen Riegel vor und stärkte damit die Position des Betriebsrates. Es beschloss, dass der Betriebsrat selber entscheide, wie er bei seiner Arbeit den Datenschutz sicherstelle.

Aber natürlich ist beim Thema Datenschutz auch der Betriebsrat an die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden, allerdings unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes. In diesem Rahmen entscheide der Betriebsrat selbst über die Konfiguration des ihm zur Verfügung gestellten PCs. Dazu gehört auch die Art und Weise der An- und Abmeldung. Der Arbeitgeber scheiterte also mit seiner Argumentation auf ganzer Linie.

Datenschutz und Betriebsrat: Welche Argumente Sie anführen können
Wenn es in Ihrem Unternehmen eine ähnliche Situation gibt, sollten Sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Gespräche mit dem Betriebsrat hinzuziehen.

Die Hauptsorge des Betriebsrates war in dem Fall des LAG Berlin-Brandenburg die Befürchtung, der Arbeitgeber könne über die personenbezogene Anmeldung feststellen, welches Mitglied des Betriebsrates den PC wie nutzt. Wenn es Ihnen gelingt, etwa durch technische Maßnahmen, diese Besorgnis zu zerstören, dürfte die im Interesse des Datenschutzes liegende personenbezogene Anmeldung leichter zu "verkaufen" sein.