Betriebsrat: Arbeitgeber muss Kosten für Seminar zum Betriebsverfassungsgesetz zahlen

Wenn der Betriebsrat sich über die strafrechtlichen Risiken seines Amtes informieren lässt, muss der Arbeitgeber dies zahlen. Ein solches Seminar ist für die Arbeit des Betriebsrates nicht nur nützlich, sondern erforderlich, entschied das LAG Köln am 21.01.2008 (Az.: 14 Ta BV 14/07). Und damit muss der Arbeitgeber dieses Seminar für den Betriebsrat zahlen.

Der Betriebsrat eines großen Unternehmens wollte, dass sein Vorsitzender an einem Seminar zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Betriebsratsarbeit“ teilnimmt. Der Arbeitgeber lehnte jedoch sowohl die Freistellung als auch die Übernahme der Kosten für das Seminar ab.

Nach Ansicht des Arbeitgebers war die Teilnahme dieses Seminars für die Arbeit des Betriebsrates zwar durchaus nützlich, allerdings nicht erforderlich. Diese feinsinnige Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen, weil der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, die erforderlichen (nicht aber alle nützlichen) Seminare für den Betriebsrat zu zahlen (vgl. §§ 37 Abs. 6, 40 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG).

Betriebsrat muss seine strafrechtlichen Risiken kennen
Die Richter gaben dem Betriebsrat recht. In dem Seminar würde es um Regelungen des Betriebsverfassungsrechts gehen, u.a. um Fragen der verbotenen Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrates. Kenntnisse über das BetrVG und die dazu ergangene Rechtsprechung gehören zum Basiswissen des Betriebsrates und seien daher erforderlich im Sinne des BetrVG.

So zahlen Sie nur für solche Seminare des Betriebsrates, die Sie zahlen müssen
Naturgemäß wird es immer wieder Streit darum geben, was nun nur "nützlich“ oder auch tatsächlich "erforderlich“ ist. Das hat nicht unbedingt etwas mit bösem Willen auf Seiten des Betriebsrates oder des Arbeitgebers zu tun, sondern resultiert oftmals einfach aus einer unterschiedlichen Sichtweise. Wenn Ihr Betriebsrat die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Seminar von Ihnen wünscht

  • Bitten Sie zunächst um eine Begründung, warum die Kenntnisse aus diesem Seminar für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind,
  • Bitten Sie um eine Begründung, warum es genau dieses Seminar sein muss (und nicht z.B. eines zum glichen Thema, das aber an einem näherem Ort angeboten wird).

Diesen Anspruch auf Seminare hat der Betriebsrat außerdem
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Mitglied des Betriebsrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt 3 Wochen bezahlte Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die die oberste Arbeitsbehörde Ihres Bundeslandes (in der Regel das Landesministerium für Arbeit) als geeignet anerkannt hat.