Betriebsprüfung: Diese Grenzen müssen Sie bei Tantiemen-Zusagen beachten

Im Rahmen jeder Betriebsprüfung wird das Finanzamt Ihre Gesellschafter-Geschäftsführer-Tantieme genauestens prüfen. Wann Ihre Tantieme angemessen ist, hat die OFD Köln mit Verfügung vom 17.06.2004, Az. S 2742 – 88 – St 131 – K, zusammengestellt. Bleiben Sie mit Ihrer Tantieme innerhalb der nachfolgenden Grenzen, können Sie der nächsten Prüfung gelassen entgegensehen.
Die Einzelfallbetrachtung entscheidet
Die OFD Köln weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung bei der Beurteilung, ob es sich bei der Ihnen zugesagten Tantieme um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt, immer Ihren besonderen Einzelfall prüfen muss. Pauschale Behauptungen sind unzulässig. Sollte ein Betriebsprüfer die Ihnen zugesagten Tantiemen generell und ohne ausreichende und nachvollziehbare Begründung als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid sofort Einspruch ein und verweisen auf die o.g. Verfügung.

50-%-Grenze
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn die vereinbarte und gezahlte Tantieme sich auf mehr als 50% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) beläuft.

Verhältnis der Tantieme zu den Festbezügen (sog. 75/25-Regel)
Nach Auffassung des BFH führt ein 25%iger überschreitender Anteil an variablen Gehaltsbestandteilen nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesamtausstattung (Gehalt, Tantieme und sonstige Vorteile) des Geschäftsführers insgesamt angemessen ist.

25-%-Grenze ist nicht starr
Überschreiten in Ihrem Fall die variablen Gehaltsbestandteile die 25-%-Grenze, so ist dies nur ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es müssen weitere Hinweise hinzutreten, damit der Fiskus eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen kann. In den nachfolgenden Fällen liegt keine vGA vor, wenn

  • mit sprunghaften Gewinnentwicklungen gerechnet werden konnte oder
  • starke Ertragsschwankungen gegeben sind oder
  • eine Gewinnprognose im Vorfeld nicht erstellt wurde oder sich die Prognose später nicht mehr verlässlich rekonstruieren lässt oder
  • keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (wie z.B. eine mangelhafte Durchführung) bestehen.

In diesen Fallgestaltungen sieht es der BFH als ausreichend an, wenn der mit Ihnen vereinbarte absolute Tantiemesatz als solcher dem Fremdvergleich standhält.

Tipp
Aus Eigenschutz sollten Sie mit Ihrer Gesellschaft einen Höchstbetrag vereinbaren, damit das Finanzamt Ihre Tantieme nicht im Nachhinein aushebeln kann. Orientieren Sie sich hierbei am Branchendurchschnitt. Recherchieren Sie diese Werte am besten nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
Deshalb ist eine verdeckte Gewinnausschüttung so teuer
Der Begriff der vGA ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Die Steuergesetze enthalten hierzu keine Definition. Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Da eine vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern darf, führt sie auch zu einer entsprechenden Erhöhung des Gewerbeertrags (§ 7 Gew-StG). Deshalb ist eine vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht nur mit Körperschaftsteuer, sondern auch mit Gewerbesteuer belastet.