GmbH und Darlehensbeziehungen: Halten Sie diese Regeln ein

Wenn eine GmbH ihrem Anteilseigner oder einer anderen nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, werden die Betriebsprüfer des Finanzamtes einen genauen Blick wagen, wittert der Beamte doch schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung. In der Tat finden sich in der Rechtsprechung zahlreiche Fälle, in denen auch die obersten Richter eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt haben. Hier die Details.

Grundsätzliches zum Darlehen

Zu der grundsätzlichen Darlehensgewährung hat sich der Bundesfinanzhof (Az: I R 23/91)  schon eindeutig geäußert: "Die Übernahme von Bankschulden und Zinsverpflichtungen ihres Hauptgesellschafters durch eine GmbH, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH gleichzeitig werthaltige, gleich hohe Ersatzforderungen gegen den Hauptgesellschafter aktiviert."

In der selben Entscheidung macht der Bundesfinanzhof jedoch auch
deutlich, dass im Rahmen einer differenzierteren Betrachtungsweise auch
eine verdeckte Gewinnausschüttung möglich ist, wenn besagte Spielregeln
nicht eingehalten werden: "Erhält die GmbH für die Übernahme des
Haftungsrisikos kein angemessenes Entgelt, so kann insoweit eine
verdeckte Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegen."

Die Details entscheiden

Wie so oft im Steuerrecht kommt es also auf die Details an, wie
sollte es auch anders sein. Wo Sie diese Hintergrundinformationen
finden, wollen Sie wissen? Naja, Sisyphus lässt grüßen. Zahlreiche
Details sind nämlich nur über jahrzehntelange Rechtsprechung geklärt.

Sucht man jedoch nach etwas Grundsätzlichem kann man wohl auf eine
Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (Az: IV B 2-S
2144-76/92) zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen
Angehörigen zurückgreifen.

Meinung der Finanzverwaltung

Dieser Verwaltungsanweisung folgend heißt das Schlüsselwort (mal wieder) Fremdvergleich. Gelingt der Fremdvergleich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen. Abzustellen ist daher auf fremdübliche Vereinbarungen, wie sie auch bei der Darlehensgewährung mit einer Sparkasse oder Bank üblich sind. Insbesondere führt dies zu drei konkreten Vergleichskriterien:

Vergleichskriterien

  1. Selbstverständlich muss zwischen dem Anteilseigner und der Kapitalgesellschaft eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, die dem entspricht, was bei einem solchen Vertrag üblicherweise unter fremden Dritten ausgehandelt wird. Beim beherrschenden Gesellschafter muss dieser Darlehensvertrag im Vorhinein und schriftlich erfolgen. Wesentlicher Inhalt ist zum Einen die Laufzeit des gewährten Darlehens als auch die getroffenen Vereinbarungen über Art und Zeit der Rückzahlung.
  2. Ebenso muss eine angemessene Zinsvereinbarung getroffen werden und selbstredend muss auch entsprechend dem Vereinbarten verfahren werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten auch tatsächlich entrichtet werden.
  3. Zu guter Letzt ist das Darlehen an den Anteilseigner durch ausreichende Sicherheiten zu Gunsten der Gesellschaft zu decken.

Voraussetzungen nicht eingehalten

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, rückt man ein Stückchen näher in den Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung. Wohlgemerkt: Die verdeckte Gewinnausschüttung kommt ein Stückchen näher, ist jedoch nicht direkt bei Darlehenshingabe einschlägig. Anders formuliert: Solange das Darlehen nicht ausfällt oder nicht zu einem Aufwand führt, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist im Zeitpunkt der Darlehenshingabe also nicht direkt einschlägig, weil es insoweit an der Vermögensminderung (zwingende Voraussetzung der vGA) fehlt. Erst beim Forderungsverzicht der Gesellschaft beziehungsweise bei der Teilwertabschreibung der Forderung mindert sich das Gesellschaftsvermögen. Bis dahin ist die Forderung jedoch werthaltig und eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei fehlenden Sicherheiten nicht angenommen werden.

Diesbezüglich ist daher der Betriebsprüfer unbedingt auszubremsen, zumal auch der Einkommensteuersenat des Bundesfinanzhofes (Az: IV R 21/01) in einem Fall der Darlehensschuldnerschaft der GmbH keine Probleme sieht:

"Gewährt eine Personengesellschaft einer GmbH, an der ihre beiden Hauptgesellschafter zusammen zu 50 % beteiligt und als Geschäftsführer bestellt sind, verzinsliche Darlehen, so kann allein aus dem Umstand, dass die Darlehen ohne hinreichende Sicherheiten gegeben worden sind, nicht rückgeschlossen werden, dass die Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist."