Tantieme: Wie Sie Ihre Gesamtbezüge finanzamtfest vereinbaren

Noch nie hatten Sie bei den Geschäftsführerbezügen einen so weiten Gestaltungsspielraum wie gegenwärtig. Das gilt vor allem bei der Vereinbarung einer Tantieme. Bei der Tantieme müssen Sie allerdings bestimmte Voraussetzungen penibel erfüllen. Sonst geraten Sie mit Ihrer GmbH in die Steuerfalle "verdeckte Gewinnausschüttung".
Kein Wunder also, dass die Tantieme-Regelung einer der häufigsten Streitpunkte bei Betriebsprüfungen bildet. Dass Sie auch vor den Finanzgerichten auf kritische Fragen gefasst sein müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

GmbH-Geschäftsführer hatte Anspruch auf Tantieme

In dem verhandelten Fall erhielt der Geschäftsführer einer GmbH neben dem laufenden Gehalt eine Tantieme in Höhe von 30% des jeweiligen Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschafts- und Gewerbesteuer und der Tantieme. In dem strittigen Jahr erhielt der Geschäftsführer folgende Gesamtbezüge:
  • Festgehalt: 123.000 €,
  • Tantieme: 52.000 €,
  • Weihnachtsgeld: 10.250 €,
  • Pensionszusage: 67.000 €,
  • Kfz-Nutzung: 5.800 €.
Streit um Verlustvortrag
Zum Streit mit dem Finanzamt kam es wegen der Tantiemenzahlung. Diese wertete das Finanzamt als verdeckte "Gewinnausschüttung" weil bei deren Berechnung der GmbH-Verlust aus dem Vorjahr in Höhe von rund 240.000 € nicht berücksichtigt worden war.
Dazu das Finanzgericht: Wenn in der Tantiemenvereinbarung von "Jahresgewinn", "Gewinn" oder "Reingewinn" die Rede ist, dann ist darunter der handschriftliche Jahresabschluss zu verstehen, der um folgende Beträge vermindert ist:
  • um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
  • um Beträge, die nach dem Gesetz oder der Satzung aus den Jahresüberschüssen in offene Rücklagen einzustellen sind.
Tantieme: Verlustvortrag muss generell berücksichtigt werden
Danach war im verhandelten Fall der Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Obwohl das nicht geschehen war, kam das Finanzamt vor Gericht mit der verdeckten Gewinnausschüttung nicht durch. Denn die Finanzrichter verwiesen darauf, dass der Verlustvortrag durch Gewinnvorträge ausgeglichen worden sei.
Eine solche Verrechnung ist sehr umstritten und vom BFH noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ging zugunsten der GmbH von der Verrechenbarkeit aus (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09. August 2006, Az.: 1 K 296/03).