Zinslose oder Niedrigzinsdarlehen
So ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zweifellos einschlägig, wenn der Anteilseigner seitens seiner Kapitalgesellschaft ein Darlehen erhält, welches zinslos oder auch nur zu einem außergewöhnlich niedrigen Zins hingegeben wurde. Maßgebend ist dabei die Frage nach dem üblichen Zinssatz. So auch der Bundesfinanzhof (Az: I 116/63 U):
"Bei Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegt, weil der Zins, den ein Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahestehende Person für ein von der
Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen zu entrichten hat,
außergewöhnlich gering ist, muss zum Vergleich von den im Währungsgebiet
üblichen Zinssätzen ausgegangen werden."
Darlehensverhältnis muss erkannt werden
Unbedingt anzumerken ist jedoch, dass in diesem Bereich auch zahlreiche Konstellationen fallen können, die seitens der Betroffenen nicht unbedingt als Darlehensverhältnis erkannt werden. Denn auch ein Verrechnungskonto mit einem Saldo zugunsten eines Gesellschafters muss unbedingt angemessen verzinst werden. Auch wenn hier in der Praxis häufig zu wenig drauf geachtet wird, ist auch dieser unliebsame Tatbestand ebenfalls durch die Rechtsprechung gedeckt (Az: VIII 102/80):
"Führt die Kapitalgesellschaft für ihre Gesellschafter, (…), Verrechnungskonten, von denen sie nach Einbuchung der Gehälter Auszahlungen für private Zwecke der Gesellschafter vornimmt, so liegen in Höhe der die Gehaltsbuchungen übersteigenden Sollbuchungen auf den Verrechnungskonten Kreditgewährungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter vor. Einkünfte aus Kapitalvermögen der Gesellschafter in Form verdeckter Gewinnausschüttungen kommen nur insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird."
Umgekehrte Konstellation
Soweit an dieser Stelle zu den Sachverhaltskonstellationen, in denen die Gesellschaft als Gläubiger und der Anteilseigner als Schuldner des Darlehens auftritt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist jedoch auch in umgekehrter Konstellation möglich, nämlich wenn der Anteilseigner der Gläubiger und die Gesellschaft die Schuldnerin des Kredites ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann bei einer solchen Konstellation in einem außergewöhnlich hohen Zinssatz für das hingegebene Darlehen liegen.
Auch diese Art der verdeckten Gewinnausschüttung ist in der Rechtsprechung keineswegs streitig und schon in den 60er Jahren vom Bundesfinanzhof bestätigt worden (Az: I 198/62 U): "Von der Gesellschaft an die Gesellschafter gezahlte überhöhte Darlehnszinsen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln."
Fazit
Summa summarum sind daher die drei wichtigsten Kriterien für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen der GmbH und ihren Anteilseigner: Fremdvergleich beachten, Fremdvergleich beachten und Fremdvergleich beachten.