Beschäftigungsverbot: Wenn eine Gehaltserhöhung in den Beschäftigungszeitraum fällt
Kommt es während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums zu einer dauerhaften Erhöhung des Gehalts, ist bei der Berechnung von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, z.B. durch Kurzarbeit, bleiben hingegen bei der Berechnung außer Betracht. Ihr Arbeitgeber muss also weiterhin vom höheren Verdienst ausgehen.
Praxis-Tipp
Ist eine schwangere Kollegin gesetzlich krankenversichert, erhält sie für die Zeit, in der das Beschäftigungsverbot gilt, das so genannte Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 2, 6 MuSchG). In diesem Fall entfällt die Zahlung des Mutterschaftslohns durch Ihren Arbeitgeber. Er muss lediglich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Die entsprechenden Zahlungen erhält Ihr Arbeitgeber im Wege des Umlageverfahrens zurück.
Weisen Sie von einem Beschäftigungsverbot betroffene Kolleginnen auf ihre Ansprüche hin.