Beschäftigungsverbot: Diese Zahlungen kann Ihre Kollegin verlangen

Während ein Beschäftigungsverbot besteht, darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Damit die Schwangere aber auch weiterhin ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, erhält sie, für den Fall, dass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, den so genannten Mutterschutzlohn von Ihrem Arbeitgeber (§ 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).
Beschäftigungsverbot gegen Kolleginnen
Die Höhe des Mutterschutzlohns errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. War Ihre Kollegin bei Beschäftigungsbeginn bereits schwanger, ist der Durchschnittsverdienst der ersten 13 Wochen oder drei Monate maßgeblich. Ob Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung von 13 Wochen oder drei Monaten ausgeht, liegt in seinem Ermessen.

Beschäftigungsverbot: Wenn eine Gehaltserhöhung in den Beschäftigungszeitraum fällt
Kommt es während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums zu einer dauerhaften Erhöhung des Gehalts, ist bei der Berechnung von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, z.B. durch Kurzarbeit, bleiben hingegen bei der Berechnung außer Betracht. Ihr Arbeitgeber muss also weiterhin vom höheren Verdienst ausgehen.

Praxis-Tipp
Ist eine schwangere Kollegin gesetzlich krankenversichert, erhält sie für die Zeit, in der das Beschäftigungsverbot gilt, das so genannte Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 2, 6 MuSchG). In diesem Fall entfällt die Zahlung des Mutterschaftslohns durch Ihren Arbeitgeber. Er muss lediglich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Die entsprechenden Zahlungen erhält Ihr Arbeitgeber im Wege des Umlageverfahrens zurück.
Weisen Sie von einem Beschäftigungsverbot betroffene Kolleginnen auf ihre Ansprüche hin.