Bis zur Mietreform im September 2001 galten bei der Vermietung von Wohnraum für Mieter und Vermieter die gleichen Kündigungsfristen; diese betrugen je nach Dauer des Mietverhältnisses drei Monate bis zu einem Jahr. Diese Regelung wurde durch die Mietreform gekappt. Seither gilt für Mieter – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses – eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
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Die Kündigungsfrist für Vermieter verlängert sich dagegen nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. Was für Altverträge gilt, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Die Folge war, dass Amts- und Landgerichte immer wieder unterschiedlich entschieden. Dadurch herrscht in der Vermietungspraxis große Unsicherheit. Damit ist es jetzt vorbei.
Als Vermieter können Sie nun wieder verlässlich kalkulieren, wenn es um die Beendigung von Altverträgen geht. Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass bei Altverträgen auch für Mieter – wie vor der Mietreform – gestaffelte Kündigungsfristen von drei Monaten bis zu einem Jahr gelten. Davon betroffen sind Hunderttausende von Formular-Mietverträgen.
Die Kündigungsfrist für Alt- und Neuverträge
Altverträge*
Neuverträge***
Formular-Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind.** Formular-Mietverträge, die nach dem 31.08.2001 geschlossen worden sind.
Mietdauer | Frist für Vermieter | Frist für Mieter | Frist für Vermieter | Frist für Mieter |
bis zu 5 Jahre | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
mehr als 5 Jahre | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 3 Monate |
mehr als 8 Jahre | 9 Monate | 9 Monate | 9 Monate | 3 Monate |
mehr als 10 Jahre | 12 Monate | 12 Monate | 9 Monate | 3 Monate |