Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: Das Problem mit der Sprache (Teil 6)

In vielen Unternehmen ist die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer an der Tagesordnung. Gleichzeitig ist das Arbeitsrecht in Deutschland stark formalisiert und fordert in vielen Fällen schriftliche Mitteilungen, z. B. bei der Kündigung. Aber in welcher Sprache?

Ein ganz praktisches Problem bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist die Frage der Sprache. Fehlende Sprachkenntnisse erschweren die Kommunikation und sorgen für Missverständnisse. Arbeitgeber berichten auch, dass einige ausländische Mitarbeiter gelegentlich ihre deutschen Sprachkenntnisse spontan verlieren, wenn es um Kritik oder andere unangenehme Sachverhalte geht.

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sollten Sie Fristen nicht bis zuletzt ausreizen. Denn wenn Sie wissen, dass Ihr Mitarbeiter nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, müssen Sie dass bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie z. B. einer Kündigung) berücksichtigen.

Die Einzelheiten hierzu sind unter den Juristen noch nicht abschließend geklärt. Einigkeit besteht aber darüber, dass Sie bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer von dem Zugang der Kündigung erst ausgehen können, wenn eine für die Übersetzung angemessene Frist verstrichen ist.

Beispiel: Ihr ausländischer Mitarbeiter spricht so gut wie kein Deutsch. Wenn Sie ihm die Kündigung erst am letztem möglichen Tag überreichen, gilt die Kündigung nicht als rechtzeitig zugegangen. Er hatte keine Gelegenheit, sie übersetzen zu lassen.

Tipp für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Übergeben Sie wichtige Schriftstücke wie etwa die Kündigung gleich in einer in die Muttersprache des Arbeitnehmers übersetzten Fassung. Dann beginnt die Frist sofort, weil das Schriftstück mit Übergabe im rechtlichen Sinne zugegangen ist.