Auch für die Abgabe der Steuererklärung 2010 sind wieder einige Abgabefristen zu beachten. Für fast alle Steuerarten läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung am 31. Mai 2011 ab. Doch es gibt Ausnahmen, und es bestehen Möglichkeiten, die Fristen zu verlängern.
Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – läuft bis zum 31. Mai 2011.
Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2010
Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2010 – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer – ist der 31. Mai 2011.
Frist für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2010
Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2010 – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags – ist der 31. Mai 2011.
Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2010
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2010 ist der 31. Mai 2011. Abgabefrist für die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes ist der 31. Mail 2011.
Abgabefristen für Steuererklärung in sonstigen Fällen
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/2011 folgt.
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2010
Werden die oben aufgeführten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, so verlängern sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31. Dezember 2011.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. März 2012.
Diesbezüglich ist von Steuerpflichtigen allerdings zu beachten, dass die Finanzämter die Abgabe von Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Steuererklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Steuererklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Ansonsten wird man davon ausgehen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2010 aufgrund von Einzelanträgen
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2012 bzw. bis zum 31. Mai 2012 verlängert werden.
Wer zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2010 verpflichtet ist, sollte sich grundsätzlich bemühen, die Formulare rechtzeitig auszufüllen oder aber das Finanzamt um Aufschub bitten. Eine Fristverlängerung ist auf Anfrage meist möglich. Dem Wunsch wird in der Regel auch entsprochen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe angeführt werden.
Wenn man die Abgabefrist für die Steuererklärung 2010 verstreichen lässt
Wenn man die Frist, 31. Mai 2011, für die Steuererklärungen 2010 untätig verstreichen lässt, bekommt man per Post eine schriftliche Aufforderung vom Finanzamt inklusive einer Androhung von Zwangsgeld bei Nichtabgabe.
Reagiert der Steuerpflichtige nicht, erhält er einen Schätzbescheid auf Grundlage des Vorjahres. Zusätzlich wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuerlast betragen kann. Es kann also teuer werden, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2010 ohne akzeptablen Grund nicht einzuhalten.