Mit diesen Gedanken hat das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigungsforderung wegen Verstoßes gegen das AGG abgelehnt. In der Forderung, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben, sah es keine Diskriminierung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06 2011, Az.: 8 AZR 48/10).
Geklagt hatte eine kroatische Mitarbeiterin eines Schwimmbades, die aufgefordert war, zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse einen Deutschkurs auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit zu belegen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erhielt sie eine Abmahnung. Hierin sah sie eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR. Das BAG schloss sich dem nicht an und wies die Klage ab.
Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist Ihre Position gestärkt, wenn es um die Sprachkenntnisse Ihrer Mitarbeiter geht. Solange nicht der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag etwas anderes vorsehen, dürfen Sie Ihre Arbeitnehmer auffordern, ausreichende Sprachkenntnisse außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten zu erwerben.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sprachkenntnisse zur Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- der Mitarbeiter regelmäßigen Kundenkontakt hat und seine Sprachkenntnisse zu einer ordnungsgemäßen Verständigung nicht ausreichen,
- der Mitarbeiter aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage ist, Betriebsanweisungen, Bedienungsanleitungen usw. zu lesen, die für seine Arbeit erforderlich sind.
Selbst wenn die Aufforderung, den Deutschkurs außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten zu belegen, im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verstößt, begehen Sie damit noch nicht automatisch eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Wann die Forderung nach Sprachkenntnissen eine Diskriminierung sein kann
Eine Diskriminierung kann aber dann vorliegen, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache für den konkreten Arbeitsplatz nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen Sie auch mit der Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung rechnen. Bevor Sie also einen Mitarbeiter anweisen, einem Deutschkurs zu belegen, sollten Sie genau prüfen, ob er diese Sprachkenntnisse für die Erfüllung seines Arbeitsvertrages tatsächlich benötigt.