Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: Auf den Aufenthaltstitel kommt es an (Teil 2)

Wenn Ihr ausländischer Arbeitnehmer den für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erforderliche Aufenthaltsstatus nicht hat, kann es für Sie teuer werden.

Erleichterungen gibt es bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den 27 EU-Mitgliedstaaten. Diese sind grundsätzlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen keine besondere Erlaubnis. Allerdings gibt es auch dazu besondere Regeln. Dazu lesen Sie mehr in Teil 3 unserer Artikelreihe "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer".

Wenn Sie die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten planen, gelten bereits seit 2005 neue Spielregeln. Das Aufenthaltsgesetz regelt die entscheidenden Fragen über Aufenthalt und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

Grundlage ist ein sog. Aufenthaltstitel, aus dem sich unmittelbar ergibt, ob und welche Beschäftigung erlaubt ist, das sind:

  1. die befristete Aufenthaltserlaubnis
  2. die allgemeine Niederlassungserlaubnis.

Durch die Neuregelung ist das frühere doppelte Genehmigungsverfahren für Aufenthalt einerseits und Arbeit andererseits aufgegeben worden.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verboten, es sei denn…
Grundsätzlich ist die Beschäftigung eines (Nicht-EU-) Ausländers verboten, es sei denn, im Aufenthaltstitel ist etwas anderes geregelt. Lassen Sie sich diesen daher unbedingt vorlegen und nehmen Sie eine Kopie zu den Personalunterlagen.

Wenn die Arbeitserlaubnis später wegfällt, endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht automatisch. Sie müssen dann kündigen. Sofern das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Unternehmen anwendbar ist, handelt es sich dabei um eine personenbedingte Kündigung.

Nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) ist für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (aus Nicht-EU-Staaten), die bereits in der Bundesrepublik leben, die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. 

Tipp für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Prüfen Sie den Aufenthaltstitel wirklich genau. Nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt mit der ausstellenden Behörde auf. Leider können Sie den Arbeitsvertrag nicht davon abhängig machen, dass eine wirksame Arbeitserlaubnis vorliegt (LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Az. 11 (8) Sa 1268/96). Die Entscheidung ist zwar noch zu altem Recht ergangen, es ist aber davon auszugehen, dass sie übertragen wird.