Ausländerbeschäftigung – Sparen Sie sich Bußgelder bis 500.000 Euro

In einer am 24. November 2006 veröffentlichten Presseerklärung hat das Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung (NIW) für die nahe Zukunft vor einem Fachkräftemangel gewarnt. Allerorts fehlt es an hochqualifizierten Mitarbeitern. Wenn auch Sie daran denken, diesen Fachkräftemangel mit Ausländerbeschäftigung aufzufangen, sollten Sie unbedingt vorher klären, welche Genehmigungen hierbei notwendig sind.
Ausländerbeschäftigung: Achtung Bußgeldfalle!
Nehmen Sie das Thema Ausländerbeschäftigung nicht auf die leichte Schulter: Denn wenn Sie etwa Mitarbeiter ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigen, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 500.000 €! Welche Genehmigungen Sie genau brauchen, richtet sich danach, ob Ihr Kandidat aus einem Land der EU kommt oder nicht.
Worauf Sie bei der Ausländerbeschäftigung von EU-Ausländern achten müssen
Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten bzw. aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind arbeitsrechtlich grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Bürger aus der Schweiz sind nach dem "Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz" EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Für diese Ausländer gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet: Sie dürfen unbeschränkt nach Deutschland einreisen, sich hier niederlassen und auch hier arbeiten. Für die Einreise benötigen Sie nur einen gültigen Pass oder Passersatz. Eine behördliche Arbeitserlaubnis ist bei dieser Art der Ausländerbeschäftigung also nicht notwendig.
Worauf Sie bei der Ausländerbeschäftigung von Nicht-EU-Ausländern achten müssen
Ausländer, die nicht aus den EU-/EWR-Staaten stammen und die nach Deutschland einreisen und hier arbeiten wollen, benötigen zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung. Es handelt sich hierbei um eine amtliche Erlaubnis, sich überhaupt in Deutschland aufhalten zu dürfen. Diese Erlaubnis wird als
  • Visum (§ 6 AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) oder
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
erteilt.

Wichtig ist: Nicht jeder Aufenthaltstitel umfasst auch die Erlaubnis, hier zu arbeiten! Im Klartext: Nur wenn in diesem Aufenthaltstitel auch eine Beschäftigung erlaubt ist, dürfen Sie den Ausländer überhaupt anstellen (§ a Abs. 3 AufenthG).

Übersicht Ausländerbeschäftigung
Visum
Einen Ausländer, der nur ein Visum nach § 6 AufenthG hat, dürfen Sie nicht beschäftigen. Denn das Visum berechtigt nur zur Ein- und Durchreise oder zum befristeten Aufenthalt.
Aufenthaltserlaubnis
Einen Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie zwar beschäftigen, allerdings ist die Aufenthaltserlaubnis oft befristet und wird auch nur für bestimmte Tätigkeiten ausgestellt (etwa nur für die IT-Branche oder für handwerkliche Tätigkeiten).
Niederlassungserlaubnis
Hier haben Sie es am leichtesten mit der Ausländerbeschäftigung: Denn Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen jede Tätigkeit ausüben.
Das heißt letztendlich für Sie: Beschäftigen Sie also niemals einen Nicht-EU-/EWR-Ausländer, ohne sich den Aufenthaltstitel zeigen zu lassen! Schauen Sie sich den Titel danach an, ob und welche Arbeiten er zulässt.