Zum 01.01.2005 wurde das Ausländergesetz verändert. Durch das Aufenthaltsgesetz und das Zuwanderungsgesetz wurde das Verfahren für die Betroffenen vereinfacht. Bisher wurden verschiedene Aufenthaltstitel mit verschiedener Bedeutung ausgestellt. Die Anzahl der Aufenthaltstitel wurde nun reduziert.
Erleichterung seit 01.01.2005
Die Anzahl dieser unterschiedlichen Aufenthaltstitel wurde reduziert und das Verfahren für den Antragsteller vereinfacht. Neben der Aufenthaltsgenehmigung ist heute nur noch eine Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme erforderlich.
Seit dem 01.01.2005 sind folgende Aufenthaltstitel gültig:
Das Visum
Das Visum gilt nun als eigenständiger Aufenthaltstitel. Bedeutung hat diese Regelung für kurzfristige Aufenthalte. Durch das Visum wird jetzt ausdrücklich eine Aufenthaltsberechtigung begründet. Nachdem ein Ausländer mit einem Visum in die Bundesrepublik eingereist ist, wird für bestimmte längere Aufenthalte nur noch eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Die Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Voraussetzung ist, dass ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Weitere Voraussetzungen sind u.a. die Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.
Alte Aufenthaltstitel bleiben gültig
Hat sich der ausländische Arbeitnehmer schon vor dem 01.01.2005 in Deutschland aufgehalten, braucht er keinen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Sie können diese Ausländer deshalb auch dann legal beschäftigen, wenn er Ihnen einen der alten Aufenthaltstitel vorlegen kann.