Ausbildung und AGG: Bewerber AGG-konform absagen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat einige Arbeitsabläufe in den Unternehmen verändert. Das gilt auch für die Ausbildung. Wenn Sie erfolglosen Bewerbern beispielsweise eine Absage schreiben, sollten Sie das AGG beachten.

In diesem Frühjahr werden Sie wieder die eine oder andere Absage an erfolglose Bewerber verschicken. Das war bis vor wenigen Jahren eine Routine-Tätigkeit. Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat sich das allerdings geändert. Denn auch, wenn es “nur“ um eine Ausbildung geht, sollten Sie dem AGG Beachtung schenken.  

Seit AGG: Die Absage lieber nicht begründen
Ganz wichtig bei der Formulierung der Absage: Schreiben Sie keinen Grund hinein. Wenn Sie nämlich eine Begründung liefern, dann können Sie allzu leicht mit dem AGG in Konflikt kommen. Ungefährlich sind allenfalls Allgemeinplätze wie “Andere Bewerber hatten noch bessere Voraussetzungen für eine Ausbildung zum…“

Beachten Sie zudem: Auch wenn Sie der Bewerber später anruft und nach einer Begründung fragt, geben Sie ihm keine konkreten Hinweise, beispielsweise auf mangelnde Deutsch-Kenntnisse. Das ist für den Bewerber zwar ziemlich schade, da er so die wahren Gründe nicht erfährt. Auf der anderen Seite wurde Ihnen ja das AGG auch mehr oder weniger ungefragt aufgestülpt. Und Sie ziehen jetzt die Konsequenzen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein – das ist völlig in Ordnung.

Tipp zum Umgang mit dem AGG
Was Sie allerdings tun sollten: Notieren Sie sich die Gründe für eine Absage intern, z. B. "zu schwache Note in Mathematik". Sollte sich einmal ein Bewerber beschweren und sich auf das AGG berufen, weil er angeblich wegen seines Geschlechtes oder seiner Religion nicht zum Zuge kam, können Sie jederzeit mit den wirklichen Gründen argumentieren.