In Deutschland waren Audit Committees beziehungsweise Prüfungsausschüsse gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ab dem Jahr 2002 wurde die Einrichtung von Audit Committees allerdings vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen. In Aufsichtsräten großer börsennotierter Gesellschaften gehören Audit Committees daher inzwischen auch zur gängigen Praxis.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, das am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, werden Audit Committees in Zukunft deutschland- und europaweit an Bedeutung gewinnen.
Bedeutung des BilMoG für Audit Committees
Durch das BilMoG werden Audit Committees erstmals ausdrücklich konkret gesetzlich kodifiziert. So formulierte der Gesetzgeber im Aktienrecht als Anregung an jeden Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, Audit Committees einzurichten, die sich mit dem dort umschriebenen Aufgabenkatalog befassen (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB muss mindestens ein Mitglied des Audit Committees die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen, d. h. ein unabhängiger Finanzexperte sein (§ 107 Abs. 4 AktG). Diese Vorschriften für Audit Committees gelten analog für Gesellschaften, deren Bestimmungen zum Aufsichtsrat schon bisher auf das AktG verweisen, soweit diese kapitalmarktorientiert sind.
Die Pflicht, Audit Committees einzurichten, besteht nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB nur für solche kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die nicht über einen Aufsichtsrat beziehungsweise Verwaltungsrat verfügen, der die aktienrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und bei dem mindestens ein Mitglied ein unabhängiger Finanzexperte ist.
Zukünftig sind damit zum Beispiel GmbHs sowie Genossenschaften ohne Aufsichtsrat, Personenhandelsgesellschaften i. S. von § 264a HGB oder Kreditinstitute und Versicherungsinstitute in der Rechtsform der Personengesellschaften, sofern sie eine Kapitalmarktorientierung aufweisen, verpflichtet, entweder Audit Committees oder entsprechende Aufsichtsräte einzurichten, wobei jeweils mindestens ein Mitglied dieser Organe ein unabhängiger Finanzexperte sein muss.
Werden zulässigerweise keine Audit Committees eingerichtet, sind die in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Aufgaben bei allen betroffenen Gesellschaften im Plenum des Aufsichts- oder Verwaltungsrats zu erfüllen.