Ob dieses auch auf die Fälle kostenlosen Personaltransports übertragen werden kann, entschied das Bundesarbeitsgericht. Im dortigen Fall war ein bei der Stadt beschäftigter Straßenbahnfahrer über Jahre hinweg von seinem Arbeitgeber kostenlos zu seinem Arbeitsplatz und zurück gebracht worden. Als die Stadt diese Praxis beenden wollte, klagte der Fahrer und berief sich auf einen Anspruch auf betrieblicher Übung.
Dem erteilten die Erfurter Richter jedoch eine Absage. Grund: Der Anspruch auf kostenlosen Personaltransport betreffe nur eine vertragliche Nebenabrede. Eine solche muss im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes aber schriftlich vereinbart werden, was hier nicht erfolgt sei.
Das bedeutet für Sie:
Nicht vertraglich geregelte Sammeltransporte von und zur Arbeit können Sie jederzeit auch wieder einschränken.
BAG, 18.09.2002, 1 AZR 477/01