An- und Ablegen von Arbeitskleidung ist Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob das An- und Ablegen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört oder nicht. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass das An- und Ablegen der Arbeitskleidung nicht zur Arbeitszeit gehöre.

Anlegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit
Im vorliegenden Sachverhalt ist in dem beklagten Unternehmen – es handelt sich um ein großes wohlbekanntes Einrichtungshaus –   auffällige gelb-blaue Arbeitskleidung von den Arbeitnehmern zu tragen. Diese Arbeitskleidung können die Arbeitnehmer bereits auf dem Weg zur Arbeit tragen. Alternativ dazu können sie die Arbeitskleidung erst in der Umkleidekabine anlegen.

Nachdem mehrere Mitarbeiter ermahnt wurden, da sie sich erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten, schaltete sich der Betriebsrat des Unternehmens ein. Der Betriebsrat warf dem Arbeitgeber vor, die bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit einseitig geändert zu haben. Da sich die beiden Seiten nicht einigen konnten, ging es vor das Arbeitsgericht und schließlich vor das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitszeit und Arbeitskleidung – Urteilsbegründung
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Betriebsrates. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit.

In der Begründung heißt es dazu unter anderem, dass der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen können muss. Darunter fällt das An- bzw. Ablegen einer vorgeschriebenen Dienstbekleidung jedenfalls dann, wenn diese besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht. Dabei kommt es nicht auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers an, sondern allein auf die Wahrnehmung der Öffentlichkeit.

Nach Ansicht der Richter war hier die einheitliche Arbeitskleidung in der Farbkombination selbst Teil des Marketings des Unternehmens, “…das auf eine unverwechselbare Assoziation mit dem skandinavischen Ursprungsland gerichtet ist“. Da auch der Firmenname deutlich sichtbar auf der Kleidung angebracht ist, sei eine entsprechend angezogene Person im öffentlichen Raum problemlos als Unternehmensangehöriger zu erkennen und deshalb auffällig gekleidet.

Fazit: Ein Arbeitgeber darf eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nicht einseitig ändern. Die Mitarbeiter dürfen die Arbeitskleidung weiterhin während der Arbeitszeit in den Umkleidekabinen an- und ablegen. (Bundesarbeitsgericht; Beschluss vom 10. November 2009; AZ: 1 ABR 54/08)