Kosten für Arbeitskleidung nur begrenzt vom Gehalt abziehbar

Vertragliche Regelungen, nach denen der Arbeitgeber Kosten für die Arbeitskleidung vom Lohn abziehen darf, sind grundsätzlich zulässig, haben aber Grenzen. So lässt sich eine Entscheidung des BAG vom 17.02.2009 (Az.: 9 AZR 676/07) zum Thema Arbeitskleidung zusammenfassen.

Ein Arbeitnehmer hatte einer Mitarbeiterin monatlich einen vertraglich vereinbarten Betrag für die ihr überlassene Arbeitskleidung vom Gehalt abgezogen. Solche Regelungen im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber überlassener Arbeitskleidung gehen laut BAG grundsätzlich auch in Ordnung. Allerdings liegt der Teufel wie so oft im Detail.

Bei Ihren Vereinbarungen zum Thema Arbeitskleidung im Arbeitsvertrag müssen Sie folgende Aspekte beachten:

  1. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Schutz- oder Arbeitskleidung, denn dann müssen Sie diese den Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung stellen.
  2. Auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung beinhaltet keine Regelungen über die Kosten der Arbeitskleidung.
  3. Die Regelungen dürfen den Mitarbeiter insgesamt nicht unangemessen benachteiligen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls – auch die Schonung der eigenen Kleidung der Mitarbeiter – zu berücksichtigen.
  4. Das Gehalt der Mitarbeiter, bei denen Sie Kosten der Arbeitskleidung abziehen, liegt nicht unter der Pfändungsfreigrenze. Dies war im Fall des BAG entscheidend. Die Mitarbeiterin verdiente unter 800 EUR, sodass ihre Bezüge unpfändbar waren. Von unpfändbaren Bezügen dürfen Sie aber nichts für Arbeitskleidung abziehen.