Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts: Umsatzbeteiligungen sind Einmalzahlungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem aktuellen Urteil zur der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Umsatzbeteiligungen eines Arbeitnehmers geäußert. Strittig ist bei solchen Zahlungen des Arbeitgebers oftmals die Einstufung der Zahlung als laufendes Entgelt bzw. als Einmalzahlung.

Umsatzbeteiligungen sind wie Einmalzahlungen zu behandeln
Durch das Urteil des BSG (Bundessozialgericht; Urteil vom 3.6.2009 ; AZ: B 12 KR 18/08 R) ist nun geklärt, wobei sich selbst Experten unsicher waren. Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber , ein Zahnarzt, einen Zahntechniker als Mitarbeiter, dem neben seinem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung im Arbeitsvertrag zugesichert wurde.

Diese Umsatzbeteiligung wurde in Abschlagszahlungen für mehrere Monate und in Endzahlungen aufgeteilt. In der Lohnabrechnung wurde die Umsatzbeteiligung immer als laufendes Entgelt gesehen und entsprechend zur Sozialversicherung verbeitragt.

Somit entrichtete der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge im Auszahlungsmonat maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Dies sah die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch anders; sie vertrat die Auffassung, dass die Umsatzbeteiligung beitragsrechtlich jeweils dem Monat zuzuordnen, in dem der Mitarbeiter die Umsätze erbracht habe. Da diese Zuordnung nicht mehr möglich ist, sind die Umsatzbeteiligungen als Einmalzahlungen zu bewerten.

Durch die Bewertung der Umsatzbeteiligung als Einmalzahlung kommt nicht mehr die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahres-BBG zum Tragen. Dieses führt in der Regel zu einer höheren Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das Bundessozialgericht bestätigte nunmehr, dass diese Umsatzbeteiligungen des Zahntechnikers als Einmalzahlungen zu verbeitragen sind. Es begründete seine Auffassung damit, dass die zahntechnischen Arbeiten zeitlich länger dauern und somit keine feste Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat erfolgen kann.

Umsatzbeteiligungen sind somit als Einmalzahlungen zur Sozialversicherung zu verbeitragen, wenn keine feste Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat vorliegt.

Beispiel Einmalzahlung
Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 4.000 Euro. Im Monat Juni erhält er eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro.

Würde die Einmalzahlung als laufendes Entgelt verbeitragt werden, so würde die Monats-BBG greifen. Dies würde für die Beiträge zur Rentenversicherung heißen, dass die Beitragsbemessungsgrundlage auf maximal 5.400 Euro (alte Länder) begrenzt wäre. Somit wäre die Zahlung der 3.000 Euro nur zum Teil beitragspflichtig.

Bei Einmalzahlungen ist jedoch die anteilige Jahres-BBG anzuwenden. Somit ist die Zahlung der 3.000 Euro voll beitragspflichtig.